Als der Zahntechnikerin gekündigt wurde, war das Kündigungsschreiben nur von 2 Zahnärzten unterschrieben.
Der Name des dritten Zahnarztes war lediglich maschinenschriftlich aufgeführt. Die Arbeitnehmerin hielt die Kündigung mangels Schriftform für unwirksam und erhob Klage. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) gab der Arbeitnehmerin Recht. Der Arbeitgeber musste jede Kündigung unterzeichnen. Handle ein Vertreter für den Arbeitgeber, müsse das Vertretungsverhältnis deutlich in der Kündigung angegeben werden.
BAG, Urteil vom 21.04.2005, Az.: 2 AZR 162/04
Kündigung ohne Schriftform ist unwirksam
Wollen Sie ein Arbeitsverhältnis kündigen, müssen Sie die Kündigung gemäß § 623 BGB schriftlich erklären. Das Schreiben muss dem Arbeitnehmer grundsätzlich im Original zugehen. Das bedeutet, dass Sie die Kündigung eigenhändig unterschreiben und dem Arbeitnehmer aushändigen müssen. Die Kündigung kann auch von Ihrem Vertreter unterschrieben werden. Dann muss aber neben dem Namen des Unterzeichners das Vertretungsverhältnis offen gelegt werden. Im vorliegenden Fall fehlte der Hinweis, dass der dritte Zahnarzt als Gesellschafter der GbR durch die beiden anderen Zahnärzte vertreten werden sollte. Allein deshalb war die Kündigung unwirksam.
So legen Sie die Vertretung offen
Mit folgenden Zusätzen können Personen, die für Sie eine Kündigung aussprechen, ihr Vertretungsverhältnis offen legen:
Prokurist: Verwendung des Zusatzes ppa.
Sonstige Personen: Verwendung des Zusatzes i.V.
Hinweis:
Haben Sie einem Vertreter Einzelvollmacht allein für den Ausspruch der Kündigung erteilt, sollte er dem Kündigungsschreiben immer die schriftliche Originalvollmacht von Ihnen beilegen.