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Arbeitsvertrag ohne Arbeitszeit: Welche Regelung gilt?

Im Arbeitsvertrag legen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Modalitäten des Arbeitsverhältnisses fest. Neben Angaben zur Arbeitstätigkeit und des Gehaltes zählt vor allem die Arbeitszeit zu den Hauptpunkten der vertraglichen Vereinbarungen. Was aber, wenn es die beiden Vertragsparteien versäumen, Beginn oder Dauer der Arbeitszeit im Arbeitsvertrag genau festzulegen? Welche Arbeitszeit gilt dann für den Arbeitnehmer gelten? Oder darf der Arbeitgeber die Arbeitszeiten sogar frei bestimmen? In unserem Leitfaden erörtern wir zudem, welche Folgen fehlende Angaben zum Beginn der Arbeitszeit oder zu Überstundenregelung haben.
Inhaltsverzeichnis

Arbeitsvertrag ohne Arbeitszeit: Welche Arbeitszeiten gelten?

Wenn der Arbeitsvertrag keine Angaben zur Arbeitszeit enthält, ist die „betriebsübliche Arbeitszeit“ als Maßstab bzw. als konkludenter Vertragsinhalt heranzuziehen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) 2013 in dem Urteil AZR 325/12 entschieden.

BAG-Fall und Urteil bei fehlender Arbeitszeit im Arbeitsvertrag

Im konkreten Fall (BAG, Urteil vom 15.05.2013 – AZR 325/12) forderte die Klägerin die fortlaufende Zahlung ihres Gehalts, obwohl sie nachweislich weniger als die vom Arbeitgeber geforderten 38 Stunden pro Woche arbeitete. Auch hier war die Arbeitszeit nicht im Arbeitsvertrag definiert worden. Dennoch minderte der Arbeitgeber das Gehalt. Nach Auffassung des BAG komme es im konkreten Fall auf die vereinbarten Vertragsinhalte an. Laut Vertrag war die Arbeitnehmerin verpflichtet, „auch außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit“ zu arbeiten. Diesem Passus sei zu entnehmen, dass sich die abzuleistende Arbeitszeit an den Zeiten zu orientieren habe, die im Betrieb bei den anderen Mitarbeiter als üblich gilt.

Des Weiteren heißt es im Urteil des BAG, dass die maßgebliche Arbeitsleistung weniger nach Erfolg als vielmehr nach der tatsächlichen Arbeitszeit zu bemessen sei. Damit bleibt festzuhalten, dass das Fehlen von Angaben zur Arbeitszeit rechtlich unbeachtlich ist. In dem Fall wird die Regelung der „betriebsüblichen Arbeitszeit“ angewendet.

Welche Auswirkungen haben fehlende Angaben zum Arbeitsbeginn?

Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine Angaben gemacht, zu welchen exakten Zeiten gearbeitet werden soll, gelten die gleichen Regelungen wie bei einer nicht festgelegten Arbeitszeit. Beinhaltet der Arbeitsvertrag keine Vereinbarungen zur Startzeit, also zum Arbeitsbeginn, richtet sich dieser nach den betriebsüblichen Regelungen. Fangen demzufolge die Mitarbeiter eines Unternehmens um 8:00 Uhr mit ihrer Arbeit an, so gilt diese Uhrzeit auch für das Arbeitsverhältnis, bei dem die Arbeitszeit nicht im Vertrag vereinbart wurde.

Arbeit auf Abruf – ohne Angabe der wöchentlichen Arbeitszeit: Was gilt?

Bei der Arbeit auf Abruf greift in einem derartigen Fall die gesetzliche Regelung des § 12 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz). Fehlt die Vereinbarung hinsichtlich einer wöchentlichen Arbeitszeit, schließt § 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG diese Lücke. Danach heißt es:

Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart.

Keine Angabe zu Überstunden im Arbeitsvertrag

Sollte im Arbeitsvertrag die Pflicht zur Leistung von Überstunden nicht vereinbart sein, sind Arbeitnehmer zunächst nicht verpflichtet, auch Überstunden zu machen. Eine solche Mehrarbeit kann gemäß einem LAG-Urteil aus dem Jahr 2011 (SA 559/11) abgelehnt werden. Allerdings können unter bestimmten Umständen Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet werden, wobei der Arbeitnehmer Folge zu leisten hat. Relevant ist jedoch, dass die Überstundenanordnung sich auf Ausnahmesituationen begründet.

Keine vertragliche Reglung zur Vergütung von Überstunden

Auch bei fehlenden Angaben zur Vergütung von Überstunden helfen die Vorschriften des Gesetzes. § 612 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) regelt den Fall, dass sich unvollständige Vereinbarungen an den Preisen orientieren, die üblicherweise in einem Betrieb oder in der Berufsbranche gezahlt werden.

Finden sich demnach weder im Arbeits- oder Tarifvertrag noch in einer Betriebsvereinbarung entsprechende Zusätze, wie Überstunden bezahlt werden, wird entsprechend die „übliche Vergütung“ herangezogen.

Besteht die Pflicht zur Angabe der Arbeitszeit in Arbeitsverträgen?

Nein, die Arbeitszeit muss – wie andere Elemente eines Arbeitsverhältnisses – nicht schriftlich fixiert werden. Die im deutschen Arbeitsrecht geltende Arbeitsvertragsfreiheit erlaubt eine formlose Einigung der beiden Vertragsparteien. Demzufolge muss der Arbeitsvertrag nicht schriftlich abgeschlossen werden, eine mündliche Einigung ist ebenso rechtswirksam. Allerdings empfiehlt sich die schriftliche Ausgestaltung des Arbeitsvertrages schon allein aus Beweis- und Rechtssicherheitsgründen.

Einem solchen Missstand hilft schließlich das Nachweisgesetz (NachwG) ab, das bei einem mündlich abgeschlossenen Arbeitsvertrag greift. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, die wichtigsten Inhalte des Arbeitsverhältnisses schriftlich auszuarbeiten und dem Arbeitnehmer innerhalb eines Monats nach Beginn auszuhändigen.

Zu den wichtigsten Bedingungen, die in einem (schriftlichen) Arbeitsvertrag normalerweise Berücksichtigung finden, gehören gemäß § 1 Abs. 1 TzBfG neben der Arbeitszeit u. a. der Zeitpunkt des Beginns der Beschäftigung, die Tätigkeitsbeschreibung, Kündigungsfristen oder auch Regelungen zur Vergütung.

Aufgrund der deklaratorischen Wirkung eines mündlich abgeschlossenen Arbeitsvertrags gilt der Vertrag übrigens trotzdem als wirksam abgeschlossen, selbst wenn der Arbeitgeber seinen Pflichten aus dem Nachweisgesetz nicht nachkommt.

Wie sollte die Arbeitszeit im Arbeitsvertrag formuliert werden?

Das Nachweisgesetz in § 2 Abs. 1 Nr. 8 NachwG verlangt, dass im Arbeitsvertrag die Dauer der durchschnittlichen, wöchentlichen Arbeitszeit anzugeben ist. In der Regel werden zudem der genaue Arbeitsbeginn bzw. die Tage, an denen die Arbeit zu leisten ist, ebenfalls genannt. Eine Pflicht hierzu besteht allerdings nicht.

Wichtig: Je genauer der Arbeitgeber selbst die Arbeitszeiten vertraglich festlegt, desto mehr beschneidet er sich selbst in seinem Weisungsrecht, sofern es um beabsichtigte Änderungen geht! Daher kann es von Vorteil sein, wenn der Arbeitsvertrag den Passus enthält, dass Arbeitszeiten (jeweils) vom Arbeitgeber festgelegt werden.

Muster-Formulierungen zur Angabe der Arbeitszeit im Arbeitsvertrag

  1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt insgesamt xxx Stunden. Pau­sen gel­ten nicht als Ar­beits­zeit. Die La­ge der Ar­beits­zeit rich­tet sich nach be­trieb­li­chen Er­for­der­nis­sen und wird vom Ar­beit­ge­ber fest­ge­legt.
  2. Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt xxx Stunden. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit werden durch den Arbeitgeber festgelegt. Gleiches gilt für die Regelung der Pausen.
  3. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt xxx Stunden, ausschließlich der Pausen. Die Lage der Arbeitszeit und deren Verteilung auf die einzelnen Wochentage wird vom Arbeitgeber bestimmt und kann jederzeit verändert werden.
  4. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Betrieb beträgt derzeit durchschnittlich xxx Stunden, ausschließlich der Pausen. Die individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit kann zwischen xxx und xxx Stunden betragen.

Beispiel-Formulierungen für Überstunden im Arbeitsvertrag

Der Arbeitnehmer ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, auf Anordnung des Arbeitgebers in zumutbarem Maß Überstunden zu leisten, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist. Überstunden werden nach Wahl des Arbeitgebers entweder in Frei­zeit aus­gegli­chen oder ver­gü­tet.

Vorlage für die Formulierung von Kurzarbeit im Arbeitsvertrag

Der Arbeitgeber Kurzarbeit berechtigt, Kurzarbeit anzuordnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurarbeitergeld vorliegen. Dies ist gemäß § 169 Satz 1 SGB III der Fall, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Agentur für Arbeit der Arbeitsausfall angezeigt worden ist. Die wöchentliche Arbeitszeit und Vergütung können sich durch die Kurzarbeit entsprechend verringern.

FAQ zum Thema Arbeitsvertrag ohne Arbeitszeit

Sie haben noch Fragen? Dann schauen Sie doch in das nachfolgende FAQ, in denen wir Ihnen die häufigsten Fragen rund um das Fehlen der Arbeitszeit im Arbeitsvertrag beantworten.

Die Arbeitszeit wird definiert als der Zeitraum, in dem der Arbeitnehmer seiner Arbeitspflicht nachkommen muss. Das hierfür einschlägige Arbeitszeitgesetz (ArbZG) beschreibt den Begriff gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG noch knapper und kompakter: Die Arbeitszeit dauert vom Beginn bis zum Ende der Arbeit. Ruhepausen sind dabei nicht einzurechnen. Da nach § 3 ArbZG die werktägliche Arbeitszeit nicht länger als acht Stunden betragen darf, liegt die durchschnittliche, wöchentliche Arbeitszeit bei 40 Stunden.
Fehlt im Arbeitsvertrag die Angabe zur Arbeitszeit, hat dies rechtlich keine Auswirkung. Der Vertrag bleibt rechtswirksam.
Ja, unter bestimmten Umständen können Sie auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung zur Leistung von Überstunden verpflichtet sein, insbesondere wenn dies zur Aufrechterhaltung des Betriebs notwendig ist. Allerdings müssen Überstunden angemessen vergütet oder durch Freizeit ausgeglichen werden.