Mutterschutz
Eine schwangere mehrfachbeschäftigte Minijobberin genießt bei allen Arbeitgebern Mutterschutz. Hat sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld, so hat jeder Arbeitgeber anteilig einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu leisten, wenn das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt aus allen Arbeitsverhältnissen zusammen 13 € übersteigt. Der einzelne Arbeitgeber kann nicht einwenden, bei ihm sei das kalendertägliche Netto-Arbeitsentgelt niedriger als 13 €.
Gehen Sie folgendermaßen vor:
Addieren Sie die Arbeitsentgelte aller Arbeitgeber. Ermitteln Sie das von allen Arbeitgebern zusammen gezahlte Gesamt-Nettoentgelt und daraus das kalendertägliche Gesamt-Nettoentgelt. Berechnen Sie die Differenz zwischen Mutterschaftsgeld und dem ermittelten kalendertäglichen Nettoentgelt. Diese Differenz müssen alle Arbeitgeberunternehmen zusammentragen, und zwar jedes Unternehmen in dem Verhältnis, in dem es einen Anteil am Nettoarbeitsentgelt der Mitarbeiterin hat.
Achtung:
Die Zuschusspflicht entfällt für einen Arbeitgeber nicht, wenn das Arbeitsverhältnis ein versicherungsfreies – z. B. ein geringfügiges oder kurzfristiges – ist.
Beispiel:
Eine Mitarbeiterin Ihres Unternehmens verdient netto 250 € monatlich und bei einem anderen Arbeitgeber denselben Betrag. Das Gesamtarbeitsentgelt für 3 Monate beträgt damit 1.500 €. Das kalendertägliche Arbeitsentgelt beträgt 1.500 € : 90 =16,67 €.
Die Differenz zum Mutterschaftsgeld (13 €) beträgt 3,67 €. Diesen Betrag müssen Ihr Unternehmen und der andere Arbeitgeber je zur Hälfte zahlen.
Entgeltfortzahlung
Ist ein mehrfachbeschäftigter Minijobber arbeitsunfähig krank, hat er gegen alle Arbeitgeber einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Ein Anspruch gegen den Arbeitgeber des Arbeitsverhältnisses Nr. 1 besteht auch bei einem Arbeitsunfall im Arbeitsverhältnis Nr. 2.
Der Anspruch ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer deutlich gegen das ArbZG verstößt und damit seine Gesundheit gefährdet (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.4.1982, Az. 5 AZR 1019/79).
Urlaub
Der Beschäftigte hat grundsätzlich gegen jeden seiner Arbeitgeber, also auch gegen Sie, den vollen Urlaubsanspruch. Insgesamt steht ihm aber nur einmal der gesamte Jahresurlaub zu. Ein Minijobber, der bei Ihnen an 2 Tagen pro Woche arbeitet, hat bei einem gesetzlichen Urlaubsanspruch von 24 Arbeitstagen (bei einer 6-Tage-Woche) einen Urlaubsanspruch von 8 Arbeitstagen im Jahr.
Arbeitet der Minijobber an denselben beiden Tagen auch bei einem anderen Arbeitgeber, hat er trotzdem nur insgesamt 8 Urlaubstage im Jahr. Arbeitet er bei Arbeitgeber Nr. 2 an 2 anderen Tagen pro Woche, hat er insgesamt 16 Urlaubstage im Jahr.