Tipp 1: Aufmerksamkeiten (z. B. Geburtstagsgeschenk)
Aufmerksamkeiten (Blumen zum Geburtstag, ein Dankeschön für eine besondere Leistung etc.) sind bis zum Höchstbetrag von 40 € pro Anlass steuer- und beitragsfrei. Wichtig: Nur Sachzuwendungen sind möglich, Geldgeschenke sind ausgeschlossen. Der Betrag von 40 € darf zudem nicht überschritten werden, sonst ist der Gesamtwert (und nicht nur der übersteigende Betrag) steuer- und beitragspflichtig.
Tipp 2: Erholungsbeihilfen – „Urlaubsgeld“ für Ihre Mitarbeiter oder den mitarbeitenden Lebenspartner
Wenn Sie diese Beihilfen mit 25 % pauschal versteuern, können Sie einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter sozialabgabenfrei für den Urlaub zahlen:
- 156 € für den Arbeitnehmer,
- 104 € für den Ehepartner und
- 52 € für jedes Kind.
Wichtig: Das Geld muss zeitnah verwendet werden. Das heißt: Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter sollte den Urlaub binnen 6 Wochen nach Auszahlung angetreten haben. Nehmen Sie den Nachweis (z. B. Tickets) zu den Lohnunterlagen.
Tipp 3: PC und Handy überlassen
Sie können Ihren Mitarbeitern auch betriebliche PC- und Telekommunikationsgeräte zur privaten Nutzung überlassen und die Kosten in voller Höhe (inklusive Verbindungsentgelten und sonstigen laufenden Kosten) steuer- und beitragsfrei übernehmen. Das gilt auch, wenn sich die Geräte z. B. in der Wohnung der Mitarbeiter befinden!
Beispiel: Sie können Ihrem Ehepartner, der bei Ihnen arbeitet, ein Mobiltelefon zur Verfügung stellen und den Preis dafür sowie die laufenden Kosten – und zwar inklusive der Gebühren für sämtliche Privatgespräche – als Betriebsausgaben absetzen. Der damit verbundene geldwerte Vorteil für Ihren Mitarbeiter ist steuer- und sozialabgabenfrei, wenn Sie die Handy-Nutzung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gewähren – also nicht etwa anstelle eines Teils des Lohns.
Wichtig dabei: Damit diese Gestaltung unangreifbar bleibt, ist es wichtig, dass das Handy in Ihrem Betriebsvermögen verbleibt. Es darf also nicht auf den Namen des Mitarbeiters angemeldet sein.