Beispiel: In Ihrem Sekretariat arbeiten die Vollzeitkraft Sabine Peters und die Minijobberin Karin Engel. Frau Peters zieht sich ausgerechnet im Dezember eine heftige Grippe zu und fällt aus. Sie bitten Frau Engel, ausnahmsweise deutlich mehr zu arbeiten, um den Ausfall zu kompensieren.
Ergebnis: Frau Engel wird durch die vielen Überstunden, die sie nun durch die zusätzliche Arbeitszeit anhäuft, im Dezember sehr viel mehr Geld von Ihnen erhalten. Das aber macht nichts. Denn der Ausfall von Frau Peters war überraschend und unvorhersehbar. Deshalb darf Karin Engel als „Notfall-Engel“ nun auch deutlich mehr verdienen. Die Minijob-Grenze bleibt trotzdem unberührt.
Achtung: Urlaub ist nicht überraschend und unvorhersehbar
Urlaubsvertretungen fallen nicht unter die Kategorie überraschend! Wohl aber, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter überraschend Familienpflegezeit in Anspruch nimmt. Dokumentieren Sie deshalb den zugrundeliegenden Vorfall stets in den Personal- bzw. Lohnabrechnungsunterlagen.