Das Weihnachtsgeld ist für Minijobber absolut schädlich, wenn dadurch (bei rechnerischer Verteilung des Weihnachtsgelds auf 12 Monate) die 400-€-Grenze überschritten wird. Denn der Mitarbeiter ist dann sozialversicherungspflichtig.Von daher kann es im beiderseitigen Interesse liegen, wenn Minijobber auf die Zahlung verzichten.
Sozialversicherungsrechtlich ist das möglich. Denn bei Einmalzahlungen fallen – anders als beim laufenden Lohn – nur für tatsächlich geleistete Zahlungen Sozialabgaben an (§ 22 SGB IV). Außerdem werden Einmalzahlungen, auf die der Mitarbeiter im Voraus schriftlich verzichtet hat, nicht beim regelmäßigen Arbeitsentgelt berücksichtigt und können daher nicht zum Überschreiten der 400-€-Grenze führen.
Arbeitsrechtlich ist die Sache jedoch problematisch. Denn Teilzeitkräfte haben gemäß § 4 TzBfG Anspruch auf die gleiche (bzw. anteilige) Vergütung wie Vollzeitkräfte. Nur wenn es einen sachlichen Grund gibt, der nichts mit der Teilzeitarbeit zu tun hat (z. B. geringere Qualifikation), dürfen Sie weniger zahlen. Ansonsten ist auch ein Verzicht des Mitarbeiters arbeitsrechtlich nicht wirksam, denn § 4 TzBfG ist unabdingbar. Der Mitarbeiter könnte die Zahlung also nachträglich einklagen, obwohl er verzichtet hat.
Ich rate Ihnen daher zur Vorsicht. Es ist sicherer für Sie, wenn Sie bei Neueinstellungen einen geringeren Grundlohn mit entsprechend geringerer Arbeitszeit vereinbaren, damit die 400-€-Grenze trotz Weihnachtsgelds eingehalten wird.