Arbeitgeber müssen sie auf diese Möglichkeit hinweisen.
Ein Arbeitgeber führt für einen Minijobber pauschal 15 % des Einkommens in die Rentenversicherung ab. Bis zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von derzeit 19,9 % fehlen noch 4,9 %. Zahlt der Minijobber diese Differenz aus eigener Tasche, kann er seine Rentenansprüche erheblich aufstocken. Insbesondere kann der Minijobber die Voraussetzungen auf eine Rente wegen Erwerbsminderung erfüllen. Das Prinzip ist einfach: Der Arbeitgeber bezahlt dem Beschäftigen 4,9 % weniger und führt das Geld stattdessen an die Minijob-Zentrale ab. Beispiel:
Ein Minijobber erhält einen Lohn brutto für netto in Höhe von 400 Euro. Der Arbeitgeber führt hiervon 4,9 % an die Minijob-Zentrale ab. Der Minijobber erhält den Rest in Höhe von 380,40 Euro ausbezahlt.
Als Arbeitgeber sind Sie gesetzlich dazu verpflichtet, den Beschäftigten auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Es empfiehlt sich, den Verzicht oder die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit bereits zu Beginn der Beschäftigung schriftlich festzuhalten. Allerdings kann die Erklärung jederzeit nachgereicht werden und gilt dann für die Zukunft, nicht aber rückwirkend.
Trotz der Vorteile dieser Regelung nehmen nur etwa 2,5 % der rund 6,7 Millionen geringfügig Beschäftigten in Deutschland diese Möglichkeit wahr. Das sind rund 260.000. Ihre Zahl steigt aber kontinuierlich um rund 4 %: Vor einem Jahr haben erst 200.000 Minijobber ihre Rentenansprüche erweitert.
Insgesamt ist die Zahl der Minijobber in Deutschland im Jahresvergleich leicht rückläufig. Im ersten Quartal 2008 waren 6,5 Millionen Minijobber im gewerblichen Bereich tätig. Die Zahl ging gegenüber dem Vorjahresquartal um 5,7 % zurück. Die Zahl der deutlich kleineren Gruppe von Minijobbern in Privathaushalten stieg im Vergleich zum Vorjahr hingegen um 10,3 % auf knapp 152.000.