Hat Ihr Arbeitnehmer neben seiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung noch zwei geringfügig entlohnte Nebenbeschäftigungen, kann es sein, dass sowohl die Krankenkasse als auch die Minijob-Zentrale Ihre Ansprechpartner sind.
Beispiel:
Ihr Mitarbeiter übt neben seinem Minijob bei Ihnen eine renten- und arbeitslosenversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber aus. Außerdem hat er (nachdem er bei Ihnen bereits seit einiger Zeit beschäftigt war) noch eine weitere geringfügig entlohnte Beschäftigung angenommen. Bei Ihnen erhält er ein Monatsentgelt von 280 €; im zweiten Minijob 180 €.
Versicherungssituation Ihres Mitarbeiters
In der Hauptbeschäftigung besteht Kranken- und Pflegeversicherungsfreiheit. Grund dafür ist das frühere Überschreiten der Versicherungspflichtgrenze. Der Mitarbeiter ist freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert. Beiträge sind korrekterweise ausschließlich zur Renten- und Arbeitslosenversicherung gezahlt worden.
Als Arbeitgeber des zuerst aufgenommenen Minijobs haben Sie den Arbeitnehmer bei der zuständigen Krankenkasse angemeldet (Personengruppenschlüssel „109“ und Beitragsgruppenschlüssel „0001“, weil nach Ihrer Ansicht lediglich Beiträge zur Pflegeversicherung anfallen).
Renten-Pauschalbeiträge
In einem solchen Fall sind auch Pauschalbeiträge für die Rentenversicherung zu entrichten. Grund für die Pauschalbeitragspflicht zur Rentenversicherung ist, dass der Beschäftigte in dem zuerst ausgeübten Minijob (bei Ihnen) nicht rentenversicherungspflichtig ist.
Die Pauschalbeiträge erhält jedoch nicht die Krankenkasse. Empfänger ist die Minijob-Zentrale. Sie verwenden für Ihre Meldung den Personengruppenschlüssel „109“ und den Beitragsgruppenschlüssel „0500“.
Pflegeversicherung
Die Beiträge an die Pflegeversicherung sind an die Pflegekasse (nicht Minijob-Zentrale) zu entrichten.
Grund: Wegen der freiwilligen Krankenversicherung in der Hauptbeschäftigung besteht Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung.
Krankenversicherungs-Pauschalbeiträge
Zur Krankenversicherung haben im genannten Beispiel Sie und auch der Arbeitgeber des zweiten Aushilfsjobs keine Pauschalbeiträge zu entrichten. Grund dafür ist ausschließlich, dass die Gesamtsumme der Arbeitsentgelte beider Nebenjobs 400 € überschreitet.
Erhält Ihr Mitarbeiter im Nebenjob bei Ihnen und dem zweiten Minijob zusammengerechnet maximal 400 €, liegt die gleiche Konstellation vor wie schon bei den Rentenversicherungsbeiträgen beschrieben. Auch dann sind (von Ihnen und dem Arbeitgeber aus dem zweiten Minijob) Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung ebenfalls an die Minijob-Zentrale zu zahlen