Als Arbeitgeber müssen Sie Minijobber mit einem Einkommen von derzeit bis 400 Euro also an die Knappschaft melden. Außerdem müssen Sie Pauschalbeiträge für geringfügig Beschäftigte an die Knappschaft abführen.
Diese Pauschalbeiträge haben bei privat krankenversicherten Minijobbern eine Höhe von 15 % des Arbeitsentgelts. Bei gesetzlich krankenversicherten Minijobbern betragen die Pauschalabgaben insgesamt 28 % und setzen sich wie folgt zusammen:
- 15% Pauschale für die Rentenversicherung
- 13% Pauschale für die Krankenversicherung
Außerdem anfallen können:
- 2% Pauschale für Kirchensteuer, Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag
- 0,1% Umlage zum Aufwendungsausgleich bei Schwangerschaften.
Insgesamt können also 30,1%. Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung noch hinzukommen. Sie variieren je nach Branche Ihres Betriebs. Für Minijobber, die privat angestellt sind, zum Beispiel als Reinigungskraft, gelten andere Pauschalbeträge.
Die Minijob-Zentrale ist die einzige Einzugsstelle für die Sozialversicherung bei geringfügig Beschäftigten. Das hat den bürokratischen Aufwand für Minijobs erheblich vereinfacht. Die rund 1,9 Millionen Arbeitgeber, die Minijobber beschäftigen, müssen damit nur noch mit einer einzigen Stelle abrechnen. Zuvor waren mehr als 350 Krankenkassen und rund 700 Finanzämter dafür zuständig. Die Minijob-Zentrale ist mit 23 Milliarden Euro eingezogenen Beiträgen in den vergangenen fünf Jahren die größte Einzugsstelle in Deutschland. Sie hat Standorte in Essen, Gelsenkirchen und Cottbus, in denen das Meldeverfahren betreut, die Beiträge abgerechnet und die Pauschalsteuer eingezogen werden. In Essen ist zusätzlich das Finanz- und Logistikzentrum der Minijob-Zentrale untergebracht. In Cottbus befindet sich zusätzlich zum Back-Office das Servicecenter der Minijob-Zentrale.