Die Antwort lautet: Ja, warum nicht? Auch Unternehmer und Freiberufler dürfen Nebenjobs ausüben, sofern das regelmäßige Monatsentgelt im Nebenjob 400 € nicht überschreitet. Verdient ein Selbstständiger mehr als 400 € im Monat mit seiner selbstständigen Tätigkeit, gilt diese als Hauptberuf.
Minijobs: Holen Sie sich hochqualifizierte Unterstützung
Immer wieder passiert es, dass Sie sich gut qualifizierte Spezialisten als Vollzeitkraft nicht leisten können. Und manche Tätigkeit fällt nicht so häufig an, so dass sich hier eine Voll- oder Teilzeitkraft für Sie lohnt. Dennoch gibt es für Sie eine Reihe von Diensten, die hochqualifizierte Mitarbeiter auf 400-€-Basis sinnvoll, gut und günstig für Sie erledigen. Hier ein paar Beispiele:
- Das Restaurant möchte seinen Ruf unter Feinschmeckern mit der Beschäftigung eines Sommeliers verbessern. Jeden Tag einen geprüften Sommelier zu beschäftigen ist kostspielig. Deshalb bietet das Restaurant den Service daher nur an bestimmten Tagen an, z. B. am Wochenende. Oder nur, wenn es eine Weinprobe oder ein Weinseminar veranstaltet.
- Die schickste Internetseite nützt nichts, wenn Sie nicht ständig aktualisiert wird. Schnell schleichen sich da Fehler wie falsche Preise oder veraltete Angaben ein. Lassen Sie das von einem qualifizierten Mitarbeiter (Web-Designer) regelmäßig auf 400-€-Basis erledigen.
Minijobs: So sparen Sie den Krankenversicherungs-Beitrag
Normalerweise zahlen Sie für jeden 400-€-Minijobber monatlich eine Pauschalabgabe von 30 % (plus kleinere Umlagen). Darin enthalten ist ein pauschaler Beitrag von 13 % zur Krankenversicherung. Ist Ihr Minijobber aber privat krankenversichert – was bei Selbstständigen häufig der Fall ist –, entfällt dieser Beitrag. Sie zahlen nur 17 % Abgaben (plus Umlagen). Vorsicht: Das gilt nur für eine private Krankenversicherung. Ist Ihr Mitarbeiter freiwillig gesetzlich krankenversichert, müssen Sie den pauschalen Beitrag zahlen (Bundessozialgericht, Urteil vom 25.1.2006, Az. B 12 KR 27/04 R).
Minijobs: Nicht alle Personengruppen dürfen Sie auf 400-€-Basis beschäftigen
Das Gesetz sieht für bestimmte Personengruppen keine geringfügige Beschäftigung vor. Auch dann nicht, wenn Sie im Monat regelmäßig nicht mehr als 400 € zahlen. Dazu gehören:
- Auszubildende
- Praktikanten im Rahmen einer betrieblichen Berufsbildung
- Teilnehmer am freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr
- Behinderte in geschützten Einrichtungen (wie Behindertenwerkstätten) und Berufsbildungswerken
- Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe
- Arbeitnehmer in Kurzarbeit
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