Minijobs: Lohn rückwirkend erhöht
Das Arbeitsentgelt wurde rückwirkend zum 1.7. auf 420 Euro erhöht. Es ist klar, dass nun Versicherungspflicht eingetreten ist. Bedeutet die rückwirkende Erhöhung jetzt aber, dass diese Versicherungspflicht schon am 1.7. begann?
Antwort: Nein, eine rückwirkende Versicherungspflicht und damit eine rückwirkende Beitragspflicht treten nicht ein. Die Versicherungspflicht beginnt erst mit dem 15. 8., da an diesem Tag der Anspruch auf das erhöhte Arbeitsentgelt entstanden ist. Für die Zeit vom 1. 7. bis 14. 8. müssen Sie allerdings pauschale Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung aufgrund der Arbeitsentgelterhöhung nachzahlen. Für die Zeit ab 15. 8. sind individuelle Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung abzufüh ren. Denken Sie an die Besonderheit der Beitragsberechnung innerhalb der Gleitzone. So zahlt Ihre Mitarbeiterin niedrigere Beiträge.
Minijobs: Geringere Beiträge bei Anwendung der Gleitzone?
Zusatzfrage: Bedeutet die Anwendung der Gleitzone eigentlich, dass wir als Arbeitgeber geringere Beiträge zu zahlen haben als für sonstige Arbeitnehmer?
Antwort: Nein, vielmehr wird durch eine besondere Formel das Entgelt Ihrer Arbeitnehmerin für deren Beitragsanteil abgesenkt. Sie kann darauf aber durch Erklärung Ihnen gegenüber verzichten. Weisen Sie sie auf dieses Recht hin. In diesem Fall muss sie die Differenz zum „normalen“ Beitrag selbst bezahlen. Beachten Sie bitte zur Gleitzone unseren gleichnamigen Beitrag (G50).
Minijobs: Die korrekten Beitragsgruppenschlüssel
Weitere Zusatzfrage: Da jetzt Meldungen zu erstatten sind, stellt sich die Frage, welche Personengruppen- und welche Beitragsgruppenschlüssel zu verwenden sind.
Antwort: Für die Zeit bis 14.8. gelten der Personengruppenschlüssel 109 und der Beitragsgruppenschlüssel 6500. Ab 15.8. sind der Personengruppenschlüssel 101 und der Beitragsgruppenschlüssel 1111 zu verwenden.