Minijiobs: Zeitwertkonto auch für 400-Euro-Kräfte
Beispiel: Sie haben einen Saisonbetrieb, der nur 8 Monate (Sommer und Herbst) im Jahr geöffnet ist. Sie stellen einen Service-Mitarbeiter ein. Er erhält das ganze Jahr durchgehend 400 €, arbeitet aber nur während der 8 Monate Öffnungszeit. Das Entgelt, das er während seiner Freistellungsphase in den Wintermonaten erhält, hat er im Rahmen einer Wertguthabenvereinbarung angespart.
Vor dem 1.1.2009 war dies nicht möglich. Bisher mussten Sie solche 400-€-Kräfte entlassen und erneut einstellen, mit dem Risiko, gute Mitarbeiter im nächsten Jahr nicht wieder zu bekommen.
Minijobs: Wertguthabenvereinbarungen mit 400-Euro-Kräften
Beachten Sie aber bei Wertguthabenvereinbarungen mit geringfügig entlohnten Beschäftigten Folgendes:
- Die Abtragung von Wertguthaben aus einem Minijob kann nur in geringfügigem Umfang erfolgen. Das bedeutet: Der Beschäftigte kann auch in der Freistellungsphase nicht mehr als 400 € monatlich erhalten.
- Ein sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter kann nach § 7b Nr. 5 SGB IV nicht durch Verringerung des in der Freistellungsphase gewährten Entgelts unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze Sozialversicherungsfreiheit herbeiführen. Beispiel:
- Ein Mitarbeiter erhält in seiner Arbeitsphase 550 € und spart davon monatlich 50 € an. Soll er jetzt während der Freistellungsphase 350 € erhalten, erreicht er damit nicht die Einstufung als sozialversicherungsfreier Minijobber.
Achtung: Mit versicherungsfreien kurzfristig beschäftigten Aushilfen können Sie nach wie vor keine Wertguthabenvereinbarungen treffen.