Besteht die Gefahr, dass die 400-€-Grenze von Minijobbern überschritten wird, wenn sich der Arbeitnehmer für die Zuschläge für Feiertagsarbeit entscheidet?
Minijobs: Wann Zuschläge steuerfrei sind
Antwort: Zuschläge für tatsächlich geleistete Arbeit an Feiertagen sind immer dann nach § 3b Einkommensteuergesetz steuerfrei, wenn sie 125 % des Grundlohns nicht übersteigen. Das gilt auch, wenn die Beschäftigten für die Arbeit an Feiertagen zwischen Freizeitausgleich und Lohnzuschlägen wählen dürfen und sich für die Bezahlung der Zuschläge entscheiden. Die Steuerfreiheit gilt bei der Wahlfreiheit aber nur für die Option „Lohnzuschlag“, nicht für die Option „Freizeitausgleich“ (Freizeitausgleich bedeutet: Aufgelaufene Freizeit wird einmalig durch eine Sonderzahlung abgegolten).
Minijobs: Wann Zuschläge sozialversicherungsfrei sind
Achtung: Sozialversicherungsfrei ist der Zuschlag außerdem (und nur dann zählt er nicht zum Arbeitsentgelt und gefährdet damit nicht die 400-€-Grenze), wenn der Grundlohn 25 € nicht übersteigt.