Eigentlich ist mein Unternehmen ja Schuldner der pauschalen Steuer. Wie kann ich es bewerkstelligen, dass ich die Steuer nicht selbst zahlen muss?
Minijobs: Pauschalsteuer vom Entgelt abziehen
Antwort: Sie haben Recht: Nach §§ 40 und 40a Einkommensteuergesetz ist Ihr Unternehmen verpflichtet, die Pauschalsteuern zu zahlen, die bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen möglich sind. Besteht aber eine entsprechende Vereinbarung zwischen Ihrem Unternehmen und dem Mitarbeiter, dürfen Sie die Pauschalsteuer dem Mitarbeiter vom Entgelt abziehen.
Minijobs: Abwälzung der Pauschalsteuer im Arbeitsvertrag festlegen
Nach einem Schreiben des BMF (10.1.2000, AZ: IV C 5 - S 2330/ – 2/00) gibt es mehrere Möglichkeiten, deutlich zu machen, dass der Mitarbeiter die Pauschalsteuer tragen soll:
- durch eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag (so genannte Bruttolohnvereinbarung) Beispiel: „Der Mitarbeiter erhält ein Entgelt von monatlich 380 € brutto.“
- durch eine entsprechende Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag (Formulierung wie oben).
- aus dem wirtschaftlichen Ergebnis einer Gehaltsänderung. Die Lohnsteuer muss als Abzugsbetrag in der Gehaltsabrechnung erscheinen.
Beispiel: Sie vereinbaren in Höhe der Steuer eine – arbeitsrechtlich zulässige - Gehaltsminderung, das bisherige ungekürzte Arbeitsentgelt ist aber weiterhin maßgeblich für andere Arbeitgeberleistungen (Weihnachtsgeld, Jubiläumszuwendungen etc.).
Minijobs: Gehaltsminderung ist keine Steuerabwälzung
Keine Abwälzung liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung dagegen vor, wenn Sie eine Gehaltsminderung vereinbaren, aus der alle rechtlichen und wirtschaftlichen Folgerungen gezogen werden, das neue Entgelt also auch Bemessungsgrundlage für andere Leistungen ist. Das gilt auch dann, wenn die Gehaltsminderung genau der Höhe der Pauschalsteuer entspricht.