Unterläuft Ihnen dieser Fehler, müssen Sie auch dafür geradestehen. Doch was passiert, wenn Sie Ihren Betrieb übernommen haben und Ihr Vorgänger Ihnen derartige Beitragsschulden hinterlassen hat? Nach einem aktuellen Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz sind diese Beitragsschulden grundsätzlich nicht Ihr Problem (Urteil vom 13.8.2008, AZ: L 4 R 366/07).
Minijobs: Beitragsschulden nach Betriebsübernahme
Im Streitfall hatte der Kläger das Einzelhandelsgeschäft seiner Mutter übernommen. Er erhielt eine neue Betriebsnummer sowie von der AOK eine neue Arbeitgeberkontonummer. Etwa 2 Jahre nach der Übernahme, Ende 2003, führte der zuständige Sozialversicherungsträger eine Betriebsprüfung beim Kläger durch. Er kam zu dem Ergebnis, dass in der Zeit vom 1.1.1999 bis zum 31.12.2000 zu wenig Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden waren.
Minijobs: Mitarbeiter wurden untertariflich bezahlt
Der Grund: Das Unternehmen hatte die Mitarbeiter untertariflich bezahlt. Der Sozialversicherungsträger nahm den neuen Inhaber deshalb auf Zahlung der rückständigen Beiträge in Höhe von insgesamt ca. 3.500 € in Anspruch. Dieser klagte und bekam vor dem LSG Recht. Das LSG begründete sein Urteil mit der fehlenden gesetzlichen Rechtsgrundlage für einen Übergang der Zahlungsverpflichtung auf den Kläger. Zwar haftet nach § 25 Handelsgesetzbuch (HGB) bei einer Firmenfortführung der neue Inhaber für alle im Betrieb des früheren Inhabers begründeten Geschäftsverbindlichkeiten. Aus der Wortwahl in § 25 HGB ergebe sich aber, so das Gericht, dass die Vorschrift im Grundsatz lediglich zivilrechtliche Ansprüche (also Ansprüche zwischen Unternehmen oder Privatpersonen) erfasst. Es käme zwar vor, dass Vorschriften aus anderen Bereichen, wie etwa § 75 Abs.1 Satz 1 Abgabenordnung für Steuern und Abgaben, ausdrücklich auf § 25 HGB verweisen. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.
Minijobs: Zahlen Sie keine Beiträge eines Vorgängers
Dieses Urteil kann Ihnen lediglich eine Argumentationshilfe bieten, falls ein Sozialversicherungsträger Sie auf alte Verbindlichkeiten eines ehemaligen Unternehmensinhabers in Anspruch nehmen will. Sie sollten die Zahlung dann unter Hinweis auf die oben genannte Entscheidung verweigern und haben gute Chancen, sich durchzusetzen. Das letzte Wort ist aber noch nicht gesprochen, da das LSG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundessozialgericht zuließ. Sollte es hierzu etwas Neues geben, werden wir Sie selbstverständlich sofort unterrichten.