Die Frage, ob eine einmalige Sonderzahlung den Status einer Mitarbeiterin als 400-€-Kraft gefährdet, beschäftigte eine Leserin aus Essen. Hintergrund: Die 400-€-Kraft war wegen eines schweren Arbeitsunfalls sehr lange krank und sollte deshalb eine Sonderzahlung erhalten. Krankenkasse und Bundesknappschaft gaben widersprüchliche Auskünfte darüber, ob die Zahlung auf die 400-€-Grenze angerechnet wird.
Die Lösung ist eindeutig und findet sich in den Geringfügigkeitsrichtlinien unter 2.1.1. Dort heißt es nämlich: „Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt 400 € übersteigt, ist vom regelmäßigen Entgelt auszugehen ... Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten ist, sind bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen. So bleiben z. B. Jubiläumszuwendungen bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts außer Betracht, weil es sich um nicht jährlich wiederkehrende Zuwendungen handelt.“
Da es sich bei der Sonderzahlung im vorliegenden Fall um eine einmalige, nicht jährlich wiederkehrende Sache handelt, wird sie ebenfalls nicht auf die 400-€-Grenze angerechnet. Die Mitarbeiterin gilt also unabhängig von der Höhe der Sonderzahlung weiterhin als 400-€-Kraft mit Pauschalabgaben an die Bundesknappschaft.
Tipp: Prüfen Sie, ob Sie die Zahlung als „Unterstützung im Notfall“ gemäß R 11 Abs. 2 LStRgestalten können. Sie ist dann steuer- und beitragsfrei, sofern die Zahlung höchstens 600 € beträgt und vorher der Betriebsrat oder andere Arbeitnehmervertreter hierzu angehört wurden. Andernfalls werden für die Sonderzahlung die üblichen Pauschalabgaben fällig.