Das heißt auch:
Beschäftigen Sie einen Schüler als Minijobber, führen Sie als Arbeitgeber die Pauschalabgaben ab - und damit auch die Beiträge zur Rentenversicherung. Und: Ein Schüler, der 2013 von Ihnen als 450-Euro-Kraft eingestellt wird, ist automatisch rentenversicherungspflichtig. Will er dies nicht sein, muss er sich befreien lassen. Ansonsten ziehen Sie ihm 3,9 % vom Lohn ab - sein „Eigenanteil“ für die Rentenversicherung (15 % zahlen ja bereits Sie pauschal, 18,9 % beträgt der Beitragssatz 2013, die Differenz 18,9 - 15 % = 3,9 %, geht zulasten des Schülers).
Tipp:
Vergewissern Sie sich unbedingt, ob der Schüler bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert ist. Fragen Sie ihn einfach nach seiner Versichertenkarte. Damit erfahren Sie gleich, welche Krankenkasse zuständig ist. Sie vermeiden dadurch, dass Sie möglicherweise Beiträge zahlen, obwohl Sie dazu überhaupt nicht verpflichtet sind. Denn wenn der Schüler eine private Krankenversicherung hat, können Sie sich zumindest den Anteil für die Krankenkasse sparen.