Denn hierfür muss das Unternehmen überhaupt keine Sozialabgaben zahlen – auch wenn der Mitarbeiter bei Ihnen weit über 400 € monatlich verdient.
Gerade vor dem Hintergrund, dass die Pauschalabgaben für andere Mini-Jobs gerade erhöht wurden, lohnt sich ein solches Beschäftigungsverhältnis damit natürlich besonders. Aber: Kurzfristige Beschäftigungen werden bei Betriebsprüfungen besonders kritisch unter die Lupe genommen. Gehen Sie deshalb mit den Personalverantwortlichen unbedingt vorab die Kriterien durch, die zur Erfüllung der Sozialversicherungsfreiheit unabdingbar sind. Schließlich fällt ja ein negatives Betriebsprüfungsergebnis letztendlich auf Sie zurück.
Entscheidend sind folgende Punkte:
Vorbeschäftigungen prüfen: Lassen Sie sich von Ihrem Mitarbeiter schriftlich geben, welche Aushilfsbeschäftigungen er im laufenden Kalenderjahr schon ausgeübt hat. Wenn durch die Beschäftigung bei Ihnen 2 Monate (bei 5 oder mehr Arbeitstagen pro Woche) oder 50 Arbeitstage überschritten werden, ist sie insgesamt sozialabgabenpflichtig. Andere, auf Dauer angelegte Beschäftigungen, spielen aber keine Rolle.
Vorsicht bei Beschäftigung über den Jahreswechsel: Normalerweise werden nur die kurzfristigen Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres zusammengerechnet. Wollen Sie eine Aushilfe über den Jahreswechsel beschäftigen, wird das Arbeitsverhältnis aber als einheitliches betrachtet. Eine durchgehende Beschäftigung etwa von November bis Februar ist daher insgesamt sozialversicherungspflichtig.
Befristung wasserdicht machen: Die Beschäftigung ist nur sozialabgabenfrei, wenn sie durch ihre Eigenart oder Vertrag von vornherein befristet ist. Befristungsvereinbarungen sind aber nur wirksam, wenn Sie die Schriftform einhalten. Deshalb sollten Sie auch für den unbedeutendsten Aushilfsjob einen schriftlichen Arbeitsvertrag schließen.
Berufsmäßigkeit ausschließen: Kurzfristige Beschäftigungen sind nur sozialabgabenfrei, wenn der Mitarbeiter sie nicht berufsmäßig ausübt. Davon wird bei einem Verdienst bis 400€/Monat ausgegangen. Bei höherem Verdienst kommt es darauf an, was der Mitarbeiter außerhalb der kurzfristigen Beschäftigung macht.
Die aktuelle Praxisübersicht:
Die kurzfristige Beschäftigung gilt als | |
berufsmäßig für | nicht berufsmäßig für |
Arbeitslose | Rentner |
Mitarbeiter im Wehr-/Zivildienst | Hausfrauen |
Schul- oder Hochschulabgänger vor Eintritt ins Berufsleben | Mitarbeiter, die den Wehr-/Zivildienst beendet haben und die Zeit bis zum Studium überbrücken wollen |
Berufstätige, die anschleißend ein Studium aufnehmen wollen | Abiturienten vor Studienbeginn |
Mitarbeiter, die im Unternehmen unmittelbar zuvor dauerhaft beschäftigt worden sind | Mitarbeiter, die einer anderen dauerhaften Beschäftigung nachgehen |