Er möchte nun von uns in der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung wissen, ob er bei uns weiterarbeiten kann, ohne dass die 400 € auf sein Arbeitslosengeld angerechnet werden. Können Sie uns weiterhelfen?
Antwort: Arbeitet in Ihrem Betrieb eine Teilzeitkraft auf 400- € - Basis und wird diese in ihrem Hauptarbeitsverhältnis (das sie bisher neben dem 400- € -Job ausgeübt hat) arbeitslos, muss sie sich das Entgelt aus ihrem 400- € -Job nicht auf das Arbeitslosengeld anrechnen lassen, wenn
- sie bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit im Hauptarbeitsverhältnis als geringfügig beschäftigte Teilzeitkraft bei Ihnen gearbeitet hat und
- das Arbeitsverhältnis bei Ihnen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bereits mindestens 18 Monate bestand.
Es bleibt das Arbeitsentgelt anrechnungsfrei, das der Mitarbeiter in den letzten 12 Monaten durchschnittlich erzielt hat. Das gilt auch, wenn der Mitarbeiter nur eine Teilzeitstelle verloren hat und deshalb nur Teilarbeitslosengeld beziehen wird. Auch hier ist entscheidend, dass er bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei Ihnen beschäftigt war und das Arbeitsverhältnis zu den gleichen Bedingungen weiter besteht. Dann hat die Beschäftigung in Ihrem Unternehmen keinerlei Auswirkungen auf den Anspruch auf Teilarbeitslosengeld. Das gilt unabhängig davon, wie viel die Teilzeitkraft bei Ihnen verdient bzw. arbeitet.