Eine Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Dies bedeutet: Wenn Sie einem Mitarbeiter kündigen wollen, muss Ihr Schreiben den Empfänger tatsächlich erreichen. Wenn der den Zugang bestreitet, müssen Sie ihn beweisen können. Wie also erreicht Ihr Kündigungsschreiben sicher den Mitarbeiter? Kündigen Sie Ihrem Mitarbeiter während seiner Anwesenheit, sollte er Ihnen den Empfang der Kündigung schriftlich bestätigen: „Ich bestätige den Empfang der Kündigung vom ...“ Verweigert er die Unterschrift, sind Zeugen hilfreich.
Wie Sie einem Mitarbeiter kündigen, der nicht anwesend ist
Entgegen einer weit verbreiteten Meinung ist eine Kündigung per Einschreiben oder auch per Einschreiben mit Rückschein nicht rechtssicher und damit nicht praxistauglich. Ist der Empfänger nicht erreichbar und holt er das Einschreiben mit Rückschein später nicht bei der Post ab, liegt kein Zugang vor.
Ausnahme: Sie wollen einem Mitarbeiter kündigen, der nachweisbar „bösgläubig“ war. Bösgläubig bedeutet, dass der Mitarbeiter davon ausgehen musste, dass das Einschreiben eine Kündigung enthielt. Die „Bösgläubigkeit“ lässt sich durch Zeugen beweisen, die aussagen, dass der Arbeitnehmer mit der Kündigung rechnete.
Ein Einschreiben mit Rückschein ist nicht sicher genug, wenn Sie einem Mitarbeiter kündigen wollen
Ein Einschreiben beweist nur, dass etwas abgeschickt und eingeworfen oder übergeben wurde (je nachdem, ob es sich um ein Einwurf-Einschreiben oder ein Einschreiben mit Rückschein handelt). Der Inhalt des Schreibens kann damit nicht belegt werden.
Auch der beim Übergabe- Einschreiben mögliche Rückschein hilft also nicht weiter, weil sich hierdurch nichts zum Inhalt des Schreibens belegen lässt. Ein böswilliger Empfänger kann immer einwenden, er habe zwar Post erhalten, ein Kündigungsschreiben sei aber nicht dabei gewesen. Verweigert der Empfänger nachweislich und ohne Grund die Annahme, gilt das Schreiben zwar als zugegangen, allerdings wird der Absender im Streitfall belegen müssen, dass das Schreiben eine Kündigung enthielt.
Gab es bereits offenkundige Hinweise darauf, dass Sie dem Mitarbeiter kündigen würden? Dann können Sie möglicherweise belegen, dass der Mitarbeiter mit einer Kündigung rechnen musste und den Zugang des Schreibens deshalb verweigerte, also „bösgläubig“ war.