Werden die Minijobber deshalb sozialversicherungspflichtig?
Entgegen einem weitverbreiteten Irrtum kommt es für die steuerliche und beitragsfreie Beschäftigung von Minijobbern nicht auf den konkreten monatlichen Lohn, sondern auf den jährlichen Durchschnittslohn an. Letzterer darf nicht mehr als 4.800 Euro betragen und ermöglicht Ihnen, Minijobber flexibel einzusetzen. Arbeitet ein Mitarbeiter in einem Monat mehr, kann er die Überstunden durch Freizeit in anderen Monaten ausgleichen.
Ein Beispiel soll das verdeutlichen:
Ein Minijobber in der Hotellerie arbeitet im Jahresdurchschnitt 40 Stunden/Monat bei einem Stundenlohn von 10 Euro. In der Haupturlaubszeit von März bis Oktober arbeitet er allerdings 50 Stunden monatlich, wobei die Überstunden auf einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben und in Monaten mit weniger Arbeit ausgeglichen werden. Im Jahr verdient der Minijobber damit nicht mehr als 4.800 Euro.