Kündigung: Drei Möglichkeiten für die einvernehmliche Trennung trotz Klageerhebung

Wenn Sie mit Ihrem Mitarbeiter zunächst vergeblich über die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses verhandelt haben und dieser sich von der Erhebung einer Kündigungsschutzklage nicht abhalten lässt, lautet die wichtigste Information: Durch die Klageerhebung ändert sich an der Möglichkeit einer einvernehmlichen Beendigung nichts!

Sie haben im Gegenteil nun sogar noch mehr Instrumente zur Auswahl, mit denen Sie die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses, das heißt die Beendigung ohne Kündigungsschutzprozess, erreichen können.

Außergerichtliche Einigung nach Kündigung

1. Möglichkeit: die außergerichtliche Einigung. Sie haben auch nach Erhebung der Kündigungsschutzklage durch Ihren Mitarbeiter nach wie vor die Möglichkeit, eine außergerichtliche Einigung in Form eines Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrags zu erzielen. Wenn Sie einen solchen Vertrag abschließen, sollte darin eine Klausel aufgenommen werden, nach der sich der Mitarbeiter verpflichtet, die Kündigungsschutzklage unverzüglich zurückzunehmen. Aber auch wenn eine solche Klausel nicht in den Vertrag aufgenommen wird, wird die Kündigungsschutzklage ab- gewiesen, auch wenn der Prozess nicht automatisch beendet ist.

Kündigung: Einigung im Gütetermin

2. Möglichkeit: Einigung im Gütetermin. Sie haben die Möglichkeit, eine erzielte Einigung gerichtlich im Gütetermin oder auch in jedem anderen Gerichtstermin protokollieren zu lassen. Durch die gerichtliche Protokollierung wird ein vollstreckbarer Titel geschaffen. Ein vollstreckbarer Titel ist eine rechtliche Anordnung, beispielsweise ein Urteil oder Beschluss, die zur Leistung einer Zahlung, zu einer Handlung oder Unterlassung verpflichtet. Er ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung. Dies ist allerdings für Sie als Arbeitgeber beim Kündigungsschutzprozess in aller Regel nicht von Interesse. Einen vollstreckbaren Inhalt hat eine solche Einigung normalerweise nur für den Mitarbeiter, insbesondere hinsichtlich der Abfindung. Ihr Mitarbeiter wird daher in aller Regel auf die Schaffung eines vollstreckbaren Titels drängen. Es kann aber auch vorkommen, dass Sie als Arbeitgeber noch etwas von Ihrem Mitarbeiter zu bekommen haben ­ beispielsweise wenn Arbeitsmittel noch nicht zurückgegeben sind ­ und dies in die Einigung aufgenommen werden soll.

Kündigung: Schriftliche Einigung vor Gericht

3. Möglichkeit: schriftliche Einigung vor Gericht. Schließlich haben Sie auch die Möglichkeit, eine erzielte Einigung schriftlich dem Gericht anzuzeigen. Wenn auch Ihr Mitarbeiter dem Gericht die Einigung anzeigt, wird das Gericht gemäß § 278 Absatz 6 Zivilprozessordnung (ZPO) einen Beschluss erlassen. In diesem Beschluss wird die Einigung festgestellt. Auch dieser Beschluss ist ebenso wie ein protokollierter Vergleich ein vollstreckbarer Titel. Durch dieses schriftliche Verfahren können Sie wertvolle Zeit sparen, insbesondere wenn Sie einen relativ weiten Anfahrtsweg zum Arbeitsgericht haben. Inhaltlich handelt es sich bei allen 3 Möglichkeiten im Kern um dieselbe Regelung, nämlich um einen Abwicklungsvertrag. Es wird nämlich eine Vereinbarung darüber getroffen, dass das Arbeitsverhältnis nach der Kündigung zu bestimmten Konditionen beendet und abgewickelt wird.