Warum „richtig kündigen“ ohne Kugelschreiber nicht geht
Dieses Thema ist einer der Dauerbrenner vor den Arbeitsgerichten. Aber wenn ich ehrlich bin: So recht weiß ich nicht, warum. Denn eigentlich sind die Spielregeln doch klar. Aber der Reihe nach:
• Ein Arbeitgeber aus Hessen kündigte das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers.
• Der sah sich das Kündigungsschreiben genauer an – und stutzte. Er fand, dass die Unterschrift auf der Kündigung nie und nimmer eine echte Unterschrift des Geschäftsführers sein konnte.
• Folgerichtig hielt der Arbeitnehmer die Kündigung für ungültig – und klagte.
• Vor dem Arbeitsgericht (erste Instanz) versicherte der Geschäftsführer, die Unterschrift sei echt. Die Klage wurde abgewiesen.
• Der Arbeitnehmer blieb hartnäckig – und kämpfte weiter.
• Das Landesarbeitsgericht holte ein Gutachten ein. Und siehe da: Die Unterschrift war doch nicht echt, sondern stammte von einem „Stempelautomaten“.
Was dann passierte, liegt auf der Hand:
Das Landesarbeitsgericht kassierte die Kündigung. Denn: Eine Kündigung muss der Arbeitgeber von Hand unterschreiben.
Was dieses Urteil in der Praxis bedeutet
Dieses Urteil (Hessisches Landesarbeitsgericht, Az. 10 Sa 961/06) macht (erneut) deutlich; deutlich: Das oberste formale Gebot bei einer Kündigung heißt: Unterschreiben Sie oder ein anderer „Kündigungsberechtigter“ unbedingt selbst. Nehmen Sie einen Stift in die Hand!
So machen Sie in Sachen „Schriftform“ alles richtig!
Das Gesetz ist eindeutig: Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder Berufsausbildungsverhältnisses bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. So schreiben es § 623 BGB und § 15 Absatz 3 BBiG vor. Ihre Kündigung ist also nur dann wirksam, wenn sie schriftlich erklärt wurde( § 125 Satz 1 BGB). Fehlt die Schriftform, gilt Ihre Kündigung als nicht ausgesprochen.
Beispiel: E-Mail ist ausgeschlossen
Dieter O. ist Mitarbeiter in Ihrem Außendienst. Sie wollen sein Arbeitsverhältnis wegen Spesenbetrugs fristlos kündigen. Sie senden ihm deshalb eine E-Mail, in der Sie die Kündigung erklären. Folge: Diese Kündigung per E-Mail entspricht nicht der gesetzlichen Schriftform und ist deshalb unwirksam.
Dieses gesetzliche Schriftformerfordernis gilt für alle Kündigungsarten, das heißt
- fristgemäße ordentliche Kündigungen,
- außerordentliche fristlose Kündigungen,
- Probezeitkündigungen oder
- Änderungskündigungen.
Wichtiger Hinweis!
Das Schriftformerfordernis kann unter Umständen sogar noch verschärft für Sie gelten. Prüfen Sie den für Ihren Betrieb bindenden Tarifvertrag oder auch einzelvertragliche Regelungen, wo beispielsweise festgelegt sein kann, dass Ihre Kündigung mittels eingeschriebenem Brief erfolgen soll.
Handeln Sie immer nach dem Grundsatz
Nur wenn Ihre Kündigungen schriftlich formuliert und ordnungsgemäß unterzeichnet sind, sind sie rechtswirksam (§§ 623, 126 BGB). Und achten Sie dabei immer auch darauf, dass bei der Unterschrift alles stimmt! Denn – zugegeben – auch da kann es Praxisfälle geben, die nicht ganz so eindeutig sind, wie in dem eben vorgestellten Urteil!
Die 3 typischen Formfehler bei der Unterschrift | ||
Eine Unterschrift unter der Kündigung wurde vergessen – oder es wurde nur mit Namenskürzel unterschrieben | Die Kündigung ist durch einen Mitarbeiter unterzeichnet worden, der nicht kündigungsberechtigt ist. | Die Kündigung wird durch einen Vertreter unterzeichnet, und dies wird Kündigungserklärung nicht deutlich zum Ausdruck gebracht. |
? Kündigung unwirksam! | ? Kündigung unwirksam! | ? Kündigung unwirksam! |
Auch wenn – nach diesem hier vorgestellten Urteil – die Unterschrift nicht persönlich, sondern durch einen „Stempelautomaten“ erbracht wurde, gilt: Kündigung unwirksam.
Hinweis:
Punkt 3 in der obenstehenden Übersicht, wonach klar zum Ausdruck kommen muss, wenn ein Vertreter die Kündigung unterschreibt, führt in der Praxis ebenfalls immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten Hierzu ein Beispiel:
Beispiel: Hier fehlt die Kündigungsbefugnis
Axel K. ist Assistent der Geschäftsleitung. Er hat, da am Freitag kein Mitglied der Geschäftsleitung anwesend war, einfach eine Kündigung unterzeichnet. Diesen Auftrag hat er sich telefonisch bestätigen lassen.
Folge: Selbst wenn die Vertretungsbefugnis per Telefon erteilt wurde, ist es wichtig, dass diese Vertretungsvollmacht auf der Kündigungserklärung ausdrücklich vermerkt wird. Andernfalls ist diese Kündigung unwirksam.
Weitere Fehlerquellen rund um die Unterschrift
- Eindeutig ist der Fall, in dem die Kündigung erst gar nicht unterzeichnet worden ist. So eine Kündigungserklärung ist von vornherein unwirksam.
- Fehlt die Kündigungsbefugnis desjenigen, der die Kündigung erklärt, ist die Kündigung aus diesem formellen Grund ebenfalls unwirksam. Denn auch hier gilt der Grundsatz, dass die Kündigung von einem Kündigungsberechtigten abgegeben werden muss.
Tipp: Bei Ihnen als Arbeitgeber liegt die Kündigungsberechtigung originär vor. Kündigungsberechtigt sind außerdem die gesetzlichen Vertreter Ihres Betriebs. Darüber hinaus kann sich auch aus dem Handelsregister die Berechtigung zur Erklärung von Kündigungen ergeben, beispielsweise aus einer Prokura.
Wichtiger Hinweis!
Besonderheiten gelten wiederum für eine BGB-Gesellschaft. Sind in einem Kündigungsschreiben einer solchen Rechtsform alle Gesellschafter sowohl im Brief- kopf als auch maschinenschriftlich in der Unterschriftenzeile aufgeführt, gilt Folgendes:
Zur Wahrung der Schriftform reicht es nicht aus, wenn lediglich ein Teil dieser Gesellschaft bürgerlichen Rechts ohne weiteren Vertretungszusatz das Kündigungsschreiben handschriftlich unterzeichnet. In diesem Fall müssen alle auf dem Kündigungsschreiben aufgeführten Mitgesellschafter unterzeichnen (BAG, Urteil vom 21.04.2005, Az. 2 AZR 162/04).
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