Sonderurlaub wegen runden Geburtstags der Mutter?
Antwort: Die gesetzliche Regelung zum Sonderurlaub findet sich in § 616 BGB. Der besagt allerdings nur, dass Sie die Vergütung zahlen müssen, wenn Ihr Mitarbeiter unverschuldet aus persönlichen Gründen für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an der Arbeitsleistung gehindert ist. Damit sind nach der Rechtsprechung auch bedeutende Familienereignisse gemeint.
Im Arbeitsvertrag klare Festlegungen zum Sonderurlaub treffen
Wenn Sie den Sonderurlaub nicht im Arbeitsvertrag geregelt haben und auch kein Tarifvertrag für Sie gilt, können Sie mit Ihrem Mitarbeiter nun trefflich darüber streiten, ob der runde Geburtstag ihn „unverschuldet“ an der Arbeit hindert – wie ein Gericht entscheiden würde, ist ungewiss.
Vorschlag: Geben Sie ihm den Tag bezahlten Sonderurlaub. Wenn Sie nicht tarifvertraglich gebunden sind, regeln Sie aber für die Zukunft, ob und in welchen Fällen Sie Sonderurlaub gewähren. Das kann in einem Zusatz zum Arbeitsvertrag geschehen, den Sie und der Mitarbeiter unterschreiben. In künftige Arbeitsverträge nehmen Sie den Zusatz von Anfang an mit auf. Sie können den Sonderurlaub entweder ausschließen oder klar festlegen, zu welchen Anlässen Sie wie viele Tage Sonderurlaub gewähren. Denn das ist im § 616 BGB nicht geregelt.
Musterformulierung für Ihre Sonderurlaub-Regelung:
Der Arbeitnehmer hat kalenderjährlich Anspruch auf 24 Arbeitstage Erholungsurlaub. Die rechtliche Behandlung des Urlaubs richtet sich im Übrigen nach dem Bundesurlaubsgesetz.
Möglichkeit 1: § 616 BGB findet keine Anwendung. (Damit schließen Sie Sonderurlaub aus.)
Möglichkeit 2: Als Fälle nach § 616 BGB, in denen der Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Vergütung von der Arbeit freigestellt wird, gelten ausschließlich die folgenden Anlässe:
- eigene Eheschließung (1 Tag)
- Geburt eines eigenen Kindes (1 Tag)
- Tod des Ehepartners oder eines Kindes (2 Tage)
- Tod eines Elternteils (1 Tag)
- eigener Umzug (1 Tag)
- schwere Erkrankung eines im selben Haushalt lebenden Angehörigen (1 Tag/Kalenderjahr)
- ärztliche Behandlung des Arbeitnehmers