Was tun, wenn Mitarbeiter unerwartet freinehmen wollen?
Immer wieder kommt es vor, dass Mitarbeiter freinehmen wollen, wenn es vom Arbeitsaufkommen her überhaupt nicht passt. Bevor Sie aber „Nein“ sagen, sollten Sie wissen, was das Gesetz zu diesem Punkt sagt. Denn:
Ihre Mitarbeitern haben Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit, wenn sie aus persönlichen Gründen unverschuldet und für verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit an der Arbeitsleistung gehindert sind (§ 616 BGB).
In dieser Übersicht sehen Sie, wann Sie außerhalb der Reihe freigeben müssen und wann nicht.
Müssen Sie freigeben?
- Arztbesuch: Nur wenn der Arztbesuch unaufschiebbar ist (z. B. wegen akuter Beschwerden) oder kein Termin außerhalb der Arbeitszeit möglich ist.
- Behördengänge: Rechtlich ist umstritten, ob Sie freigeben müssen oder nicht. Lassen Sie sich von der Mitarbeiterin auf jeden Fall darlegen, warum ein Besuch der Behörde an einem arbeitsfreien Tag oder außerhalb der Arbeitszeit nicht möglich war, und entscheiden Sie dann im Einzelfall.
- Ehrenamtliche Tätigkeiten: In der Regel nein, Ausnahme: Katastropheneinsatz beim THW oder freiwilliger Feuerwehr. Tipp: Sie können sich die Kosten vom THW bzw. der Gemeinde erstatten lassen.
- Familiäre Ereignisse: Ja. Beispiele: eigene Hochzeit oder Silberhochzeit, goldene Hochzeit der Eltern, Geburt oder Hochzeit des eigenen Kindes, Tod eines nahen Angehörigen
- Führerscheinprüfung: Umstritten, eher nein, da es um den privaten Lebensbereich des Mitarbeiters geht.
- Gerichtstermine: Nein bei Terminen in eigener Sache. Ja bei Zeugenaussagen und Tätigkeit als Schöffe.
- Kinderbetreuung wegen Erkrankung des Kindes: Ja, insbesondere, wenn das Kind noch keine 12 Jahre alt ist und keine andere im Haushalt lebende Betreuungsperson verfügbar ist.
- Umzug: Ja, sofern der Umzug während der Arbeitszeit objektiv notwendig ist. Lassen Sie sich also auch hier genau darlegen, warum der Umzug nur während der Arbeitszeit stattfinden kann.
- Untersuchungshaft: Nein (LAG Hamm, 5.5.2000, AZ: 5 Sa 1170/99)
- Verkehrsstörungen (z. B. Stau, Nebel, Streik): Nein
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