Das Gericht ließ offen, ob eine unentgeltliche Zusammenarbeit vereinbart worden war. Der Schutzzweck des Arbeitsrechts verbiete jedenfalls Vereinbarungen, nach denen Arbeitnehmer Arbeitsleistungen ohne Gegenleistung zu erbringen haben. LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.03.2005, Aktenzeichen: 4 Sa 11/05
Unsere Empfehlung:
Vorsicht bei solchen Praktika. Achten Sie darauf, dass tatsachlich die Ausund Fortbildung im Zentrum steht. Andernfalls droht Ihnen nicht nur ein festes unbefristetes Arbeitsverhaltnis, sondern es drohen auch erhebliche Nachforderungen Ihres Mitarbeiters sowie der Sozialversicherungstrager und des Finanzamts.