Ihr ,,alter“ Arbeitgeber hatte ihr daraufhin betriebsbedingt gekündigt, weil nur in einem 180 km ent- fernten Autohaus eine Beschäftigungsmöglichkeit bestand.
Auf eine Beendigungskündigung folgte die Änderungskündigung
Als im folgenden Kündigungsschutzprozess das Arbeitsgericht darauf hingewiesen hatte, dass eine Änderungskündigung vorrangig sei, nahm der Arbeitgeber die Beendigungskündigung zurück und sprach eine Änderungskündigung aus. Darin bot er die Weiterbeschäftigung in dem 180 km entfernten Autohaus an. Damit war die Mitarbeiterinauch nicht einverstanden und klagte erneut.
Änderungskündigung: Arbeitsweg von 180 km ist zumutbar
Diesmal aber ohne Erfolg. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg bestätigte die Wirksamkeit der Änderungskündigung. Da keine näher gelegene Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für die Arbeitnehmerin bestand, sei ihr der Arbeitsweg von 180 km zumutbar gewesen. LAG Nürnberg, Urteil vom 04.11.2008, Az.: 6 Sa 225/08