Was auch gar nicht so schlecht ist, denn zu kündigen gehört ja nicht gerade zu den schönsten Aufgaben eines Arbeitgebers.
Sie müssen diesen Dritten Kündigungsbefugnis, sprich eine Vollmacht erteilen. Diese Vollmacht muss dann bei der Kündigung auch vorgelegt werden und zwar im Original, mit Ihrer Originalunterschrift – eine Kopie reicht nicht!
Hintergrund des Ganzen ist folgender: Kann der Kündigende keine Vollmachtsurkunde vorlegen, hat Ihr Mitarbeiter das Recht die Kündigung wegen fehlender Bevollmächtigung unverzüglich zurückzuweisen. Die Kündigung ist dann unwirksam, Sie müssten erneut kündigen.
Das heißt für Sie: Geben Sie dem Kündigungsberechtigten also immer eine Vollmacht, die er vorlegen kann, dabei reicht ein kurzer Text:
Hiermit bevollmächtig ich ... Herrn/Frau ..., das Arbeitsverhältnis von Herrn/Frau ... fristgemäß zum ... (bzw. fristlos) zu kündigen.
Datum, Unterschrift'
Tipp: Die Zurückweisung der Kündigung ist allerdings ausgeschlossen, wenn Sie den zu kündigenden Mitarbeiter vorab über die Bevollmächtigung informiert haben oder der Kündigungsberechtigte eine Person ist, bei dem man typischerweise von einer Kündigungsberechtigung ausgehen kann (etwa Prokurist). Hängen Sie doch einfach eine Liste der Kündigungsberechtigten bei Ihnen ans schwarze Brett, dann wissen Ihre Mitarbeiter was Sache ist und können die Kündigung nicht zurückweisen. |