Er führte deshalb mit seinem Arbeitgeber Gespräche über die Auflösung seines Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung. Noch bevor es zu einer Einigung kam, wurde der Mitarbeiter vorübergehend erwerbsunfähig. Angesichts der wahrscheinlich dauerhaften Erwerbsunfähigkeit des Arbeitnehmers sah der Arbeitgeber keinen Grund mehr, die Verhandlungen weiterzuführen. Gleichwohl erhob der Mitarbeiter Klage auf Abschluss eines Auflösungsvertrags gegen Zahlung der besprochenen Abfindung von 10.000 € .
Damit biss der Arbeitnehmer vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Mainz auf Granit. Ohne ausdrückliche Zusage des Arbeitgebers hatte er keinen Anspruch auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit Abfindungszahlung. Eine endgültige Vereinbarung war aber in den Vorgesprächen noch nicht getroffen worden.
LAG Mainz, Urteil vom 01.07.2008, Az.: 3 Sa 148/08
Kein genereller Abfindungsanspruch
Oft gehen Arbeitnehmer davon aus, dass sie bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses immer eine Abfindung verlangen können. Das ist aber falsch. Allein aus der Tatsache, dass ein Arbeitsverhältnis beendet wird, ergibt sich kein „automatischer“ Anspruch auf eine Abfindung. Nach dem Gesetz kann der Arbeitnehmer nur in ganz wenigen Ausnahmefällen Zahlung einer Abfindung verlangen.
Abfindungen sind für Sie als Arbeitgeber in erster Linie eine betriebswirtschaftliche Rechnung. Sie kaufen Ihrem Mitarbeiter damit das Recht ab, einen Kündigungsschutzprozess zu führen. So ein Prozess ist meist langwierig, teuer und endet in den meisten Fällen eh mit einer Abfindungszahlung. Dann gibt es noch die Fälle, in denen eine Trennung von vornherein nur sehr schwer durchzusetzen ist, wie beispielsweise bei Querulanten, Blaumachern oder Arbeitnehmern mit Sonderkündigungsschutz. Hier lohnt es sich für Sie als Arbeitgeber immer, die Trennung gegen eine Abfindungszahlung in Betracht zu ziehen. Schließlich
- müssen Sie keine Kündigungsfristen und -termine beachten,
- sind weder der allgemeine noch der besondere Kündigungsschutz anwendbar und
- ist der Abschluss eines Aufhebungsvertrags ohne Beteiligung des Betriebsrats möglich.
Ob sich die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses auf diesem Weg für Sie tatsächlich lohnt, hängt von der Abwägung Ihrer Interessen und nicht zuletzt von Ihrem Verhandlungsgeschick ab.
Im vorliegenden Fall hat der Arbeitgeber die persönliche Situation des Mitarbeiters richtig eingeschätzt und so nicht vorschnell in dessen Auflösungsangebot eingewilligt.
Checkliste: Trennung ohne Abfindung
Auch wenn Abfindungszahlungen in der betrieblichen Praxis schon fast die Regel sind: Wenn Sie eine der nachfolgenden Fragen mit Ja beantworten, können Sie getrost darauf verzichten.
Ja | Nein | |
Hat Ihr Mitarbeiter von sich aus gekündigt oder die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses angeboten? | ? | ? |
Ist nicht zu erwarten, dass sich Ihr Mitarbeiter gegen eine Kündigung wehrt? | ? | ? |
Genießt Ihr Mitarbeiter weder allgemeinen (z. B. noch keine 6 Monate beschäftigt) noch besonderen Kündigungsschutz? | ? | ? |
Wissen Sie mit Sicherheit, dass Ihre Kündigung auch vorm Arbeitsgericht hält? | ? | ? |
Ist das Arbeitsverhältnis nicht durch Kündigung, sondern aus anderen Gründen – etwa auf Grund wirksamer Befristung oder durch dauerhafte Erwerbsunfähigkeit oder den Tod des Arbeitnehmers – beendet worden? | ? | ? |