Minijobs – der Große unter den kleinen Beschäftigungen
Für viele Unternehmen und Arbeitnehmer stellen Minijobs eine beliebte Alternative zu den „normalen“, also sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen dar. Unter anderem sorgen die vereinfachten Regelungen bei Sozialversicherung und Versteuerung für ihre große Beliebtheit.
Aber Achtung! Auch hier lauern viele Fallen, die teuer werden können. So kommt es auch darauf an, dass Grenzen eingehalten und laufend kontrolliert werden.
Wann ein Job ein Minijob ist
Die Bezeichnungen sind vielfältig: Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, ein 450 € -Job oder ein Minijob… Bedeuten tun sie alle dasselbe: Es handelt sich um eine Beschäftigung, bei der das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450 Euro nicht überschreitet.
Um zu überprüfen, ob Ihr Arbeitnehmer geringfügig bei Ihnen beschäftigt ist, ermitteln Sie das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt abhängig von der Anzahl der Monate, die der Mitarbeiter bei Ihnen beschäftigt ist. Der Betrachtungszeitraum umfasst dabei maximal 12 Monate. Somit beträgt die Verdienstgrenze 5.400 Euro pro Jahr, wenn Ihr Arbeitnehmer mindestens 12 Monate bei Ihnen beschäftigt ist.
Vorteile von Minijobs für Arbeitnehmer
Ihr Minijobber muss für seine maximalen 450 € / Monat keine Sozialabgaben zahlen und erhält sein Gehalt somit brutto für netto. Seine Vorteile von dieser Form der geringfügigen Beschäftigung liegen somit auf der Hand. Im Allgemeinen werden Schüler, Studenten, Rentner und Mütter, die das Familieneinkommen aufstocken möchten, als Minijobber beschäftigt. Aber auch als ersten Schritt von Arbeitslosen zurück ins Arbeitsleben hat sich diese Beschäftigungsform etabliert.
Warum Minijobs auch bei Arbeitgebern so beliebt sind
Obwohl geringfügig entlohnte Beschäftigungen aus Arbeitgebersicht auf den ersten Blick ein relativ teures Vergnügen sind, erfreuen sie sich aufgrund des überschaubaren bürokratischen Aufwands großer Beliebtheit.
Anstelle des regulären Beitrags zur Sozialversicherung von rund 20 Prozent müssen Sie als Arbeitgeber hier pauschal 30 Prozent zahlen.
Minijobs und die Rentenversicherung
Für Minijobs gilt die Rentenversicherungspflicht. Es gibt jedoch die Möglichkeit, dass sich Ihr Arbeitnehmer auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen kann. Aber Achtung! Der beantragte Verzicht kann nicht für die Vergangenheit und bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen auch nur einheitlich erklärt werden. Er ist für die Dauer der Beschäftigung bindend.
Sie als Arbeitgeber melden den Antrag an die Minijobzentrale, widerspricht diese nicht, so ist der Befreiungsantrag genehmigt. Alle kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisse sind nicht rentenversicherungspflichtig.
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