Antwort: Wenn Ihr Mitarbeiter den Wunsch auf Aufstockung seiner Teilzeit äußert, müssen Sie diesem Wunsch nicht sofort entsprechen. Allerdings hat er einen Anspruch darauf, dass Sie ihn bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt berücksichtigen, § 9 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Von diesem Grundsatz können Sie nur abweichen, wenn dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Mitarbeiter entgegenstehen. Als dringende betriebliche Gründe gelten
- fehlender Beschäftigungsbedarf, das heißt, es sind keine freien Stellen vorhanden;
- Personalüberhang: Das bedeutet, dass die Weiterbeschäftigung von Mitarbeitern, denen andernfalls betriebsbedingt gekündigt wird, vorrangig ist;
- Organisationsentscheidung;
- Arbeitsablauf und
- Sicherheit des Betriebs.