Umkehr der Rentenversicherungsfreiheit
Ein großes Ärgernis der Neuregelung wird die Rentenversicherungspflicht für Minijobber sein. Bislang konnten Sie im Lohnbüro stets unterstellen, dass Ihre Minijobber sozialversicherungsfrei tätig sind. Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Minijobbers entsteht Rentenversicherungspflicht und er stockt den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers selbst aus seinem Entgelt auf. Künftig soll dieses bewährte Verfahren umgekehrt werden.
Das heißt, bei allen Neueinstellungen sollen Sie nachweisen, dass der Minijobber ausdrücklich auf die Rentenversicherungspflicht verzichtet. Nur dann sollen Sie mit dem verminderten pauschalen Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung rechnen.
Liegt Ihnen dies nicht vor, so müssen Sie künftig Rentenversicherungspflicht unterstellen und den vollen Rentenversicherungsbeitrag abführen. Der Arbeitnehmer erhält dann nicht mehr brutto für netto, sondern einen geringeren Betrag.
Papierflut droht Ihnen im Lohnbüro
Mit diesem Verfahren erweist der Gesetzgeber den Betrieben einen echten Bärendienst. Statt Bürokratie abzubauen, werden hier neue bürokratische Hemmnisse aufgebaut. Denn Sie müssen dann nicht mehr für den vermeintlichen Ausnahmefall „Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge“, sondern für alle anderen Fälle einen unterschriebenen Nachweis vorliegen haben. Liegt Ihnen dieser nicht vor, können so künftig die Rentenversicherungsbeiträge nachberechnet werden.
450 € – die neue Minijobgrenze?
Nach mehr als 10 Jahren 400-€-Minijobgrenze soll diese zum 1.1.2013 auf 450 € erhöht werden. Ihnen als Arbeitgeber gestattet diese Anhebung, Ihre 400-€-Kräfte flexibler einzusetzen, und den Arbeitnehmern steht die Möglichkeit offen, ein höheres Entgelt zu erzielen, ohne den Minijobstatus zu verlieren.
Diese Arbeitsstunden sind zusätzlich möglich
Mit der Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze können Ihre 400-€-Kräfte mehr arbeiten, ohne mit Sozialversicherungsbeiträgen belastet zu werden. In der Tabelle finden Sie eine Übersicht zu den zusätzlich möglichen Arbeitsstunden nach Anhebung der Entgeltgrenze.
Stundenlohn | Max. Arbeitsstunden 2012 bei 400 € | Max. Arbeitsstunden 2013 bei 450 € | So viel Arbeitsstunden sind zusätzlich maximal möglich |
6,00 € | 66 | 75 | 9 |
6,50 € | 61 | 69 | 8 |
7,00 € | 57 | 64 | 7 |
7,50 € | 53 | 60 | 7 |
8,00 € | 50 | 56 | 6 |
8,50 € | 47 | 52 | 5 |
9,00 € | 44 | 50 | 6 |
9,50 € | 42 | 47 | 5 |
10,00 € | 40 | 45 | 5 |
10,50 € | 38 | 42 | 4 |
11,00 € | 36 | 40 | 4 |
Gleitzonenbereich passt sich an
Mit der Anhebung der Minijobgrenze sollen sich künftig auch die Eckwerte für den Gleitzonenbereich ändern. Hier soll ab 2013 die Gleitzone von 450,01 bis 850 € regelmäßiges Entgelt im Monat liegen. Ferner ergibt sich aus dieser Erhöhung auch eine neue Gleitzonenformel ab 2013, dies Sie dann bei der Beitragsberechnung berücksichtigen müssen.
Das ist der Zeitplan
- Im November soll das Gesetz verabschiedet werden.
- Zum 1.1.2013 soll es in Kraft treten
Fazit: Es könnte besser sein
Die Anhebung der Minijobgrenze ist längst überfällig, schließlich ist hier der Wert seit 2003 unverändert geblieben. Die geplante Umkehrung der Rentenversicherungspflicht wird hoffentlich im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch gestrichen. Denn mit der Umkehrung der Versicherungsfreiheit wird ein Teil der Entgelterhöhung durch die Rentenversicherungsbeiträge wieder aufgezehrt. Daneben werden Sie als Arbeitgeber mit dieser weiteren Aufzeichnungspflicht wieder einmal mit zusätzlicher Bürokratie belastet.