Er hielt diese pauschalen Abgaben, aus denen sich für den Arbeitnehmer kein Leistungsan-spruch begründet, für verfassungswidrig. Seiner Auffassung haben sich in letzter Instanz die Richter am Bundessozialgericht in Kassel nicht anschließen können (AZ.: B 12 KR 27/04).
Die Richter in ihrer Begründung:
- Der von Ihnen als Arbeitgeber bei einer geringfügigen Beschäftigung zu zahlende Pauschalbeitrag ist nicht zu beanstanden.
- Der Gesetzgeber braucht auch nicht zwischen Arbeitnehmern zu differenzieren, die keine anderen Einkünfte haben und solchen, die bereits in einem Hauptberuf versichert sind.
- Für privat krankenversicherte Mini-Jobber muss auch weiterhin kein Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung gezahlt werden – schließlich nimmt diese Gruppe auch keine Leistungen aus der gesetzlichen Krankenkasse in Anspruch.
Geklagt hatte ein Bestattungsunternehmen, das eine Hilfskraft als geringfügig Beschäftigten eingestellt hatte. Die Firma muss nach dem Urteil für den Mann den Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung entrichten, obwohl dieser bereits in seinem Hauptberuf mit seinem Gehalt oberhalb der Pflichtversicherungsgrenze liegt.