Wir haben demnächst Hochsaison und der Mitarbeiter wird eventuell Überstunden machen müssen. Darf ich als Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Aufnahme eines weiteren Mini-Jobs verbieten?
Antwort: Nein, das dürfen Sie grundsätzlich nicht. Ein Arbeitnehmer darf weitere Beschäftigungen aufnehmen . Sie dürfen ihm dies auch nicht arbeitsvertraglich verbieten. Eine entsprechende Regelung wäre unwirksam.
Grund: Sie verstößt gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit. Ihr Mitarbeiter schuldet Ihnen nur während der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit seine Arbeitskraft. Eine weitere Beschäftigung dürfen Sie nur dann verbieten, wenn durch sie betriebliche Belange beeinträchtigt werden. Das ist der Fall, wenn der Mitarbeiter
- mit seiner Tätigkeit zu Ihnen in Konkurrenz tritt,
- die weitere Tätigkeit während der Arbeitszeit bei Ihnen ausübt,
- sich bei seinem Zweit-Arbeitsverhältnis so verausgabt, dass er seine Arbeitsleistung bei Ihnen nicht mehr erbringen kann,
- mit der Arbeitszeit beim weiteren Arbeitgeber die Grenze von 8 bzw. 10 Stunden des Arbeitszeitgesetzes überschreitet.
Weitere Frage: Ich will einmal unterstellen, dass ein Mitarbeiter den 2. Mini-Job aufnimmt. Welche Folgen hat dies dann sozialversicherungsrechtlich für die Beschäftigung in unserem Betrieb?
Antwort: Zur Beurteilung der Versicherungspflicht werden die Arbeitsentgelte aus beiden geringfügigen Beschäftigungen zusammengezählt . Ergibt sich ein Betrag, der monatlich nicht höher als 400 € ist, so treten keine Auswirkungen ein . Wird aber der Betrag von 400 € durch die Zusammenrechnung überschritten, werden beide Beschäftigungsverhältnisse versicherungspflichtig. Sie zahlen dann keine Pauschalbeiträge mehr, sondern die tatsächlichen Sozialversicherungsbeiträge. Hiervon trägt Ihr Arbeitnehmer die Hälfte . Zur Krankenversicherung muss er den Zusatzbeitrag von 0,9 % alleine tragen. Das gilt auch für den Zusatzbeitrag von 0,25 % in der Pflegeversicherung, wenn Ihr Arbeitnehmer kinderlos ist.