Der Mitarbeiter könnte während dieser 2 Monate beliebig viel sozialabgabenfrei verdienen. Sie müssten in dieser Zeit keine Pauschalabgaben zahlen.
Die Rechnung geht jedoch nicht auf. Die beiden Beschäftigungsverhältnisse werden als einheitliches betrachtet, wodurch der Mitarbeiter eventuell voll sozialabgabenpflichtig wird (LSG Schleswig-Holstein, 19.10.2005, L 5 KR 101/04).