Wir möchten sie daher mit einer Sonderzahlung unterstützen. Ist das möglich, ohne die Anerkennung als 400-€-Kraft zu gefährden? Von den Krankenkassen haben wir widersprüchliche Informationen hierzu erhalten.
Minijobs: Sonderzahlung gefährdet nicht die 400-Euro-Grenze
Die Antwort: Sie können die Sonderzahlung gefahrlos leisten. In den von den Spitzenverbänden der Sozialversicherungsträger herausgegebenen Geringfügigkeitsrichtlinien heißt es nämlich unter 2.1.1.:
„Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt 400 € übersteigt, ist vom regelmäßigen Entgelt auszugehen... Einmalige Einnahmen, deren Gewährung mit hinreichender Sicherheit mindestens einmal jährlich zu erwarten sind, sind bei der Ermittlung des Arbeitsentgelts zu berücksichtigen. So bleiben z. B. Jubiläumszuwendungen bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts außer Betracht, weil es sich um nicht jährlich wiederkehrende Zuwendungen handelt“.
Minijobs: Pauschalabgaben auch auf Sonderzahlungen
Da Sie die Sonderzahlung offenbar nur dieses eine Mal erbringen wollen, wird sie ebenfalls nicht auf die 400-€-Grenze angerechnet. Die Mitarbeiterin gilt also weiterhin als 400-€-Kraft mit Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale. Die Pauschalabgaben müssen Sie aber auch von der Sonderzahlung berechnen und abführen.
Minijobs: Wann Sonderzahlungen bis 600 Euro steuerfrei sind
Tipp: Die Sonderzahlung ist als „Unterstützung im Notfall“ steuer- und abgabenfrei, sofern sie höchstens 600 € beträgt und Sie vorher den Betriebsrat oder andere Arbeitnehmervertreter hierzu angehört haben. Bei Betrieben unter 5 Mitarbeitern entfällt die Anhörungspflicht (R 11 Abs. 2 LStR).