Minijobs: Mitarbeiterin selbst zahlt keine Beiträge
Dabei gilt: Auch für Mitarbeiter, die während der Elternzeit auf 400-€-Basis arbeiten, müssen Sie Pauschalbeiträge zahlen. Die Mitarbeiterin selbst zahlt keine Beiträge. Das folgt aus den Geringfügigkeitsrichtlinien (Abschnitt 2.1.2.3.). Während der Elternzeit besteht dann trotzdem das ursprüngliche Versicherungsverhältnis bei der Krankenkasse fort (§ 192 SGB V). Kosten für Arzt und Medikamente werden ohne Beitragszahlung weiter übernommen.
Minijobs: Vorsicht bei Ende der Elternzeit
Vorsichtig müssen Sie jedoch sein, wenn die Elternzeit endet. Bleibt die Mitarbeiterin dann bei der 400-€-Beschäftigung, muss sie sich selbst krankenversichern, sofern sie nicht über ihren Ehemann versichert ist.