Minijobs: Widersprüchliche Angaben zu "Diebstahlprämien"
Zahlen Sie Mitarbeitern Prämien für die Werbung neuer Kunden, Abonnenten o. ä., zählen diese Zuwendungen zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt, entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) (16. 3. 2005, AZ: L 11 (16) KR 46/02). Damit würde auch die „Fangprämie“ bei den 400-Euro-Kräften mitzählen. Allerdings können diese hier ja auch gezielt auf „Kundenfang“ gehen, und sich damit einen Zusatzverdienst verschaffen.
Minijobs: Wann eine "Diebstahlprämie" Arbeitsentgelt ist
Andererseits gilt: Ist eine Zahlung kein fester, regelmäßig zu erwartender Gehaltsbestandteil, bleibt er – nach Auffassung der Sozialversicherungsträger – außen vor. Das hieße ja, dass Diebstahlprämien oder Prämien für Verbesserungsvorschläge außen vor bleiben. Und zum anderen kann die 400-Euro-Grenze ja zweimal im Jahr bei „überraschenden Ereignissen“ überschritten werden.
Minijobs: Gelegentliche Fangprämien sind außen vor
Letztendlich heißt das: So lange die Fangprämien nur gelegentlich anfallen, sind sie bei Betrachtung der 400-Euro-Grenze außen vor. Handelt es sich bei der 400-Euro-Kraft dagegen um einen Arbeitnehmer, dessen Hauptaugenmerk auf dem Fangen von Dieben liegt (z.B. Detektiv im Kaufhaus), zählen die Fangprämien zum Lohn.