Entscheidende Verbesserung ist hier bei den Mitarbeiterbeteiligungen in Sicht. Zum 1.4.2009 können Sie Ihre Beschäftigten voraussichtlich verstärkt steuerfrei – und damit ohne Gefahr für die Entgeltgrenzen – am Unternehmen beteiligen und damit die Motivation steigern. Die Neuregelung wird mit dem Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung eingeführt, das zum 1.4.2009 (die Zustimmung des Bundesrats liegt bereits vor) in Kraft treten soll.
Danach wird der steuer- und beitragsfreie Höchstbetrag für die vergünstigte Überlassung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen auf 360 € pro Jahr angehoben.
Mitarbeiterbeteiligung für Minijobber: Darauf müssen Sie achten
Die wirtschaftliche Beteiligung Ihrer Mitarbeiter am Unternehmen ist auf vielfache Weise möglich:
- Sie können Ihre Mitarbeiter am Gewinn durch freiwillige Sonderzahlungen beteiligen.
- Sie können die Beschäftigten unmittelbar am Unternehmenskapital beteiligen, z. B. durch Mitarbeiteraktien oder stille Beteiligungen.
Minijobs: Verbilligte Überlassung von Vermögensbeteiligungen
Für die 2. Alternative verbessert die Neuregelung die Rahmenbedingungen. Mit dem neu geregelten § 3 Nr. 39 Einkommensteuergesetz sind Vorteile aus einer unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen (direkte Beteiligungen der Arbeitnehmer am Unternehmen oder Mitarbeiterbeteiligungsfonds) künftig bis zu einem Höchstbetrag von 360 € pro Kalenderjahr steuerfrei (bisher nur 135 €). Der steuerfreie Betrag zählt außerdem nicht zum sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt und kann die 400-€- Grenze daher nicht gefährden. Voraussetzung dafür ist, dass
- die Vermögensbeteiligung als freiwillige Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt überlassen und nicht auf bestehende oder künftige Ansprüche angerechnet wird
- und die Beteiligung allen Arbeitnehmern offensteht, die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Unternehmen stehen (also z. B. auch Ihren Minijobbern).