Dann nämlich, wenn er später noch Zahlungen oder Unterlagen von Ihnen verlangt. Hat er tatsächlich noch Ansprüche gegen Sie, kann er die noch bis zu 3 Jahre nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses bei Ihnen geltend machen (§§ 199, 195 BGB). Um das zu verhindern, sollten Sie sich bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses immer auch eine so genannte Ausgleichsquittung unterschreiben lassen.
Ausgleichsquittung dokumentiert den Verzicht auf Forderungen
Mit einer Ausgleichsquittung erklärt der entlassene Mitarbeiter, dass er keine weiteren Forderungen gegen Sie hat. Damit haben Sie die Sicherheit, dass wirklich "nichts mehr nachkommt“. Denn die Erklärung ist verbindlich. Einmal unterschrieben, kann der Mitarbeiter sie nicht mehr widerrufen (Bundesarbeitsgericht, 28.7.2004, Aktenzeichen: 10 AZR 661/03).
Aufbau der Ausgleichsquittung
Eine Ausgleichsquittung besteht in der Regel aus 2 Teilen,
- einer Empfangsbestätigung mit der der Mitarbeiter bestätigt, welche Unterlagen Sie ihm vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses übergeben haben,
- einer Ausgleichsklausel mit der der Mitarbeiter erklärt, dass er keine Ansprüche aus dem beendeten Arbeitsverhältnis mehr gegen Sie als Arbeitgeber geltend machen will.
Teil 1 der Ausgleichsquittung: Empfangsbestätigung für Unterlagen
Mit der Empfangsbestätigung erklärt der ausscheidende Mitarbeiter, dass er alle Unterlagen von Ihnen erhalten hat, die Sie ihm geben müssen, u. a.- die aktuelle Lohnsteuerkarte,
- die Lohnabrechnung,
- den Sozialversicherungsausweis,
- die Sozialversicherungsmeldung,
- die Arbeitsbescheinigung (für den Bezug von Arbeitslosengeld),
- die Urlaubsbescheinigung,
- ein Arbeitszeugnis.
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