6 mal Risiko, oder: Was Ihren Minijobber für den Betriebsprüfer so spannend macht
Wenn Sie Mitarbeiter beschäftigen, bekommen Sie regelmäßig Besuch vom Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung. Der Prüfer schaut sich dann alle mit den Sozialversicherungsverhältnissen Ihrer innerhalb des Prüfungszeitraums beschäftigten Arbeitnehmer (auch ehemalige) zusammenhängenden Fragen an. Er blickt dabei insbesondere auf die folgenden Bereiche:
- die Entgeltunterlagen, die Sie zu führen haben
- die abgegebenen Meldungen nach der Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung (DEÜV)
- die Beurteilung des Arbeitsentgelts, die für die Beitragsberechnung maßgeblich war
- die Berechnungen und die zeitliche Zuordnung der Beiträge
- die Umlagen U1 (falls Sie hier umlagepflichtig sind) und U2 zum Ausgleich Ihrer Aufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft
Von ganz besonderem Interesse ist für einen Prüfer der Sozialversicherungsträger aber Ihre sozialversicherungsrechtliche Einschätzung der Beschäftigungsverhältnisse. Sie sollten sich deshalb darauf einstellen, dass der Prüfer vor allem Ihre geringfügig entlohnten und kurzfristig beschäftigten Minijobber unter die Lupe nimmt.
Aufgrund der Sonderstellung dieser Mitarbeiter und der zahlreichen Spezialregelungen unterlaufen Arbeitgebern die meisten Fehler, die zu Nachzahlungen führen. Dies dient dazu, um eigentlich sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse aufzudecken, die Sie unter Umständen als sozialversicherungsfrei behandelt haben.
Und wo lauern die 6 größten Fehlerquellen? Hier sind sie:
Die 6 liebsten Prüffelder bei Minijobbern
Bereich | Fehlerquelle |
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In welcher Höhe das Entgelt, das Sie einem Mitarbeiter zahlen, tatsächlich anfällt | Besonderes Risiko für Sie ist dabei die Phantomlohnfalle. Möglicherweise gilt für einen Mitarbeiter ein Tarifvertrag, nach dem ihm ein höheres laufendes Entgelt zusteht als Sie ihm zahlen. In diesem Fall richtet sich seine Versicherungspflicht nach dem Entgelt, das ihm laut Tarifvertrag zusteht. |
Pauschalbeiträge für geringfügig entlohnte Minijobber | Diese belaufen sich derzeit auf 15 % des monatlichen Entgelts zur Rentenversicherung, 13 % zur Krankenversicherung und 2 % pauschale Lohnsteuer. |
Entgeltgrenze für geringfügig entlohnte Minijobber | 400-€-Kräfte dürfen nicht mehr als 400 € monatlich verdienen. Einige Entgeltbestandteile zählen nicht zum regelmäßigen Entgelt und fallen bei der Beurteilung der Grenze nicht ins Gewicht. Mehrere gleichzeitig ausgeübte 400-Euro-Beschäftigungen werden zusammengerechnet – auch wenn Sie als Arbeitgeber nichts davon wissen. |
Die Zeitgrenzen für kurzfristig beschäftigte Minijobber | Ihre kurzfristig beschäftigte Aushilfe darf im Kalenderjahr nicht mehr als 50 Arbeitstage / 2 Monate als kurzfristig beschäftigte Aushilfe arbeiten. Mehrere im Kalenderjahr ausgeübte kurzfristige Beschäftigungen werden zusammengerechnet, auch wenn Sie als Arbeitgeber hiervon nichts wissen. |
Meldungen für Minijobber | Alle Meldungen, die Sie für Ihre versicherungspflichtigen Beschäftigten erstatten, fallen auch für Ihre Minijobber an. |
Angehörige als Teilzeitkräfte und Aushilfen | Bei Angehörigen, die nur in Teilzeit oder aushilfsweise in Ihrem Unternehmen arbeiten, werden die Arbeitsverhältnisse häufig als nicht sozialversicherungsrelevante Beschäftigungen anerkannt. Wichtig sind hier Verträge, die einem Fremdvergleich standhalten. |
Schüler, Studenten, Rentner | Für besondere Personengruppen gelten besondere Regeln. Ob Sie die beachtet haben, wird gern genauer unter die Lupe genommen. |