Aushilfsbeschäftigung: Minijobber und Aushilfskräfte steueroptimal beschäftigen

Mit dem Einsatz von Aushilfskräften können Sie als Selbstständiger nicht nur personelle Engpässe überbrücken. Es eröffnen sich auch interessante finanzielle und steuerliche Aspekte, für Sie als Arbeitgeber wie auch für Ihre Arbeitnehmer.
Inhaltsverzeichnis

Die einzelnen Beschäftigungsformen beinhalten unterschiedliche Vergünstigungen, allerdings auch einige Einschränkungen und Stolperfallen. Welche das sind, sehen Sie in der folgenden Übersicht:

Schüler als Aushilfskräfte beschäftigen

Besonderheiten:

  • erst ab dem 13. Lebensjahr
  • besondere Regelungen zu Tätigkeit, Arbeitszeit, Urlaub
  • Befreiungvon der Arbeitslosenversicherung

Vor allem in der Urlaubszeit kann die Beschäftigung von Schülern als Aushilfen über Personalengpässe hinweghelfen. Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) sieht allerdings Einschränkungen vor, an denen Sie sich orientieren müssen. Sonderregeln gelten etwa für die Arbeitszeit, es gibt spezielle Pausenregelungen, der Urlaubsanspruch ist nach Alter gestaffelt.

Schüler melden Sie wie andere Arbeitnehmer auch

  • bei der Minijob-Zentrale an, wenn sie geringfügig – entweder als kurzfristig Beschäftigte oder als 450-€-Kräfte – für Sie arbeiten, oder
  • bei der zuständigen Krankenkasse, wenn Sie die Schüler sozialversicherungspflichtig beschäftigen.

Werkstudenten als Aushilfskräfte beschäftigen

Besonderheiten:

  • nur Rentenversicherungsbeiträge
  • währendder Vorlesungszeit maximal 20 Stunden pro Woche
  • keine Entgeltgrenze

Für studentische Aushilfen gilt das sogenannte Werkstudentenprivileg. Sie sind von den Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit. Beiträge werden lediglich in der Rentenversicherung und der Unfallversicherung fällig. Die Anmeldung der Beschäftigung läuft über die zuständige Krankenkasse.

Voraussetzung: Das Studium steht gegenüber der Arbeit im Vordergrund:

  • Der Student arbeitet ausschließlich in den Semesterferien bei Ihnen oder ausnahmsweise bis zu 2 Wochen über die Semesterferien hinaus.
  • Außerhalb der Semesterferien beschäftigen Sie den Studenten mit höchstens 20 Stunden pro Woche.
  • Die Aushilfstätigkeit findet ausschließlich in Abend- und Nachtstunden sowie an freien Tagen (Feiertagen sowie Samstagen und Sonntagen) statt. Die Zahl der Wochenstunden ist dann unerheblich.

Beschäftigen Sie einen Studenten mehrmals oder arbeitet er auch bei einem anderen Arbeitgeber, gilt das Werkstudentenprivileg nur, wenn er innerhalb von 12 Monaten höchstens in 26 Wochen (182 Kalendertage) weniger als 20 Stunden arbeitet.

450-€-Kräfte beschäftigen

Besonderheiten:

  • Pauschalabgabe
  • 450-€-Grenze darf nicht überschritten werden

Beschäftigen Sie Mitarbeiter auf 450-€- Basis, zahlen Sie als Arbeitgeber eine Pauschalabgabe von rund 30 % des Bruttoverdienstes an die Minijob-Zentrale. Damit sind sämtliche Steuern und Sozialabgaben abgegolten.

Bei schwankendem Lohn wird als Berechnungsbasis der Durchschnittsverdienst herangezogen. Die 450-€-Grenze gilt also auch in den Fällen als eingehalten, wenn die Vergütung in einzelnen Monaten wiederholt darüber liegt.

Beispiel: Sie beschäftigen in Ihrer Praxis bzw. in Ihrem Betrieb eine Aushilfe für ein komplettes Kalenderjahr. Saisonbedingt verdient die Aushilfe in den Monaten Juli bis September 650 €. Dafür liegt der Verdienst in den übrigen 9 Monaten lediglich bei 350 €. Der Durchschnittsverdienst berechnet sich folgendermaßen:

Juli bis September: 1.950 €

+ Oktober bis Juni: 3.150 €

= Summe 5.100 €

Gleichmäßig auf die 12 Beschäftigungsmonate verteilt, erhält der Mitarbeiter durchschnittlich 425 €. Die Geringfügigkeitsgrenze wird also eingehalten.

Kurzfristig Beschäftigte anstellen

Besonderheiten:

  • 70 Tage/ 3 Monate (seit1.1.2015)
  • sozialabgabenfrei
  • keine Entgeltgrenze

Seit dem 1.1.2015 können Aushilfen bis zu 70 Arbeitstage (statt bisher 50) oder für die Dauer von 3 Monaten (bisher 2 Monate) sozialversicherungsfrei beschäftigt werden. Besonders günstig sind Aushilfen, die Sie nur kurzfristig beschäftigen.

Die Meldungen und Beitragszahlungen laufen wie bei Minijobs über die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Für Sie entfällt aber die bei Minijobs zu zahlende Pauschalabgabe. Sie führen nur Beiträge an die Berufsgenossenschaft ab, die Insolvenzgeldumlage sowie ggf. die Umlagen U1 (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) und U2 (Ausgleichsverfahren bei Schwangerschaft/Mutterschutz). Voraussetzungen für die Sozialversicherungsfreiheit sind folgende:

  • Der Gesetzgeber verlangt, dass die Beschäftigung entweder aufgrund ihrer Eigenart oder vertraglich auf die maximal zulässige Beschäftigungszeit befristet ist.
  • Eine kurzfristige Beschäftigung darf nicht die Haupteinnahmequelle des Mitarbeiterssein – die Tätigkeit darf also nicht als berufsmäßig eingestuft werden.