Schnellübersicht: Was Sie bei der Einstellung eines Minijobbers beachten sollten
Prüfen Sie, ob der Mitarbeiter noch andere Minijobs hat
Eine der unangenehmen Fallen bei der Beschäftigung von Minijobbern: Der Mitarbeiter verschweigt, dass er noch andere Jobs hat. Zusammengenommen übersteigen die Lohnzahlungen aus den verschiedenen Jobs die Geringfügigkeitsgrenze. Unangenehme Folge dann:
Wissen Sie bei der Einstellung nichts vom Vorhandensein weiterer geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse, kann die Versicherungspflicht anlässlich einer Betriebsprüfung Ihrer Arbeitnehmer festgestellt werden und Sie müssen mit Beitragsnachforderungen rechnen.
Das heißt für Sie: Lassen Sie sich – um solche Nachforderungen zu vermeiden – von Ihrem Arbeitnehmer immer schriftlich bestätigen, welche zusätzlichen Beschäftigungsverhältnisse er noch hat.
Schließen Sie einen wasserdichten Arbeitsvertrag ab
Weil es nur um einen „kleinen Minijob“ geht, verzichten viele Arbeitgeber darauf, einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschließen.
Bedenken Sie jedoch: Sie sparen sich durch klare und eindeutige Formulierungen später viel Ärger und Ihrem Unternehmen möglicherweise auch Geld.
Hinzu kommt: Stellen Sie einen Angehörigen als Minijobber ein, schaut auch das Finanzamt besonders kritisch hin, weil es überprüfen will, ob das Arbeitsverhältnis nur zum Schein abgeschlossen wurde, um Steuern zu sparen. Mit einem Arbeitsvertrag können Sie nachweisen, dass Sie ernst meinen.
Darüber hinaus sparen Sie ohnehin keine Zeit, wenn Sie auf den Arbeitsvertrag verzichten. Denn der Arbeitgeber ist aufgrund des Nachweisgesetzes ohnehin verpflichtet ist, spätestens einen Monat nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen. Die Niederschrift ist von Ihnen zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
Auf Rentenversicherung hinweisen
Weisen Sie Ihre Minijobber darauf hin, dass sie in der gesetzlichen Rentenversicherung die Stellung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten erwerben können.
Welche Unterlagen der neue Minijobber mitbringen muss
Immer wieder gibt es Unsicherheiten darüber, was ihnen der neue Mitarbeiter vorlegen muss. Hier die Schnellübersicht:
- Personalausweis
- Krankenkassenkarte: Die Vorlage der Krankenversichertenkarte ist zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben, erleichtert aber Ihre Arbeit. Dadurch wissen Sie, welche Krankenkasse bei versicherungspflichtigen Teilzeitkräften und Aushilfen zuständig ist. Außerdem erfahren Sie durch die Vorlage der Krankenversichertenkarte, dass Sie Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung (13 %) zahlen müssen. Diese Beiträge müssen Sie zusammen mit den Pauschalbeiträgen zur Rentenversicherung (15 %) an die Minijob-Zentrale (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) überweisen.
- Sozialversicherungsnummer: Ihr Minijobber ist verpflichtet, Ihnen bei Beschäftigungsbeginn seinen Sozialversicherungsausweis vorzulegen. So erfahren Sie die zur Anmeldung beim Sozialversicherungsträger erforderliche Rentenversicherungsnummer. Nehmen Sie eine Kopie des Sozialversicherungsausweises zu Ihren Lohn- und Gehaltsunterlagen. Das Original bleibt bei Ihrem Arbeitnehmer.
- Bei ausländischen Arbeitnehmern: Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis (bei EU-Bürgern reicht der Personalausweis)