Kündigung ohne Kündigungsschutz: Simple Benachrichtigung des Betriebsrats reicht
Auch wenn die Zeiten schwierig sind, bedeutet dies nicht, dass Sie als Arbeitgeber keine neuen Arbeitskräfte brauchen. Gerade wegen der wirtschaftlich angespannten Lage vieler Unternehmen bedeutet jede Neueinstellung aber auch ein neues finanzielles Abenteuer. Das muss aber nicht sein. Als Arbeitgeber können Sie mit ein paar kleinen Tricks auch in harten Tagen clever einstellen. Natürlich wollen Sie als Arbeitgeber bei einer Neueinstellung zur Zeit nur eines: Möglichst nicht auf immer und ewig an den neuen Mitarbeiter gebunden zu sein. Hierbei leistet das Arbeitsrecht sogar jetzt schon große Hilfestellungen. Vor allem in kleinen Betrieben sind aber manche Mittel, mit denen Sie als Arbeitgeber Ihr Risiko, an einen schlechten Arbeitnehmer lange gebunden zu sein, erheblich reduzieren können. In der Praxis zeigt sich, dass oft noch nicht einmal an die Probezeit gedacht wird. Und die Gerichte tun das Ihre, um Ungewissheit auf Arbeitgeberseite zu fördern.
Probezeit oder nicht: 6 Monate lang besteht kein Kündigungsschutz
Grundsätzlich steht es Ihnen als Arbeitgeber aber frei, einen Mitarbeiter, der vorher noch nicht in Ihrem Betrieb beschäftigt gewesen ist, zunächst nur zur Probe zu beschäftigen. Bis zu 6 Monate können Sie den neuen Arbeitnehmer “auf Herz und Nieren” testen und sich ein ordentliches Bild von seiner Leistungsbereitschaft machen. Innerhalb dieser Erprobungsphase erlaubt Ihnen der Gesetzgeber den neuen Mitarbeiter nach § 622 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kurzfristig wieder vor die Tür zu setzen. Die Kündigungsfrist in der Probezeit beträgt dabei höchstens 2 Wochen. Beachten müssen Sie allerdings noch die eine oder andere Kleinigkeit, wie beispielsweise die folgende: Bei Auszubildenden darf die Probezeit nach § 13 Berufsbildungsgesetz (BBiG) 3 Monate nicht überschreiten. Ansonsten dürfen Sie innerhalb der Probezeit jederzeit ohne Angabe eines Kündigungsgrundes die Kündigung aussprechen und den Mitarbeiter entlassen. Das gilt sogar bis zum letzten Tag der Probezeit, auch wenn das Arbeitsverhältnis wegen der 2wöchigen Kündigungsfrist dann noch über die eigentlich höchstens zulässigen 6 Monate fortdauert.
Fehlender Kündigungsschutz macht umfangreiche Betriebsratsanhörung überflüssig
Aber: Wie frei Sie als Arbeitgeber bei der Kündigung eines noch in den Anfängen seines Arbeitsverhältnisses befindlichen Mitarbeiters sind, zeigt sich an einer erst jetzt veröffentlichten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf. Ein Arbeitnehmer aus dem Rhein-Ruhrgebiet hatte noch in den ersten 6 Monaten seine Kündigung erhalten. Begründet wurde die schnelle Entlassung seitens des Arbeitgebers mit der mangelnden Eignung des neu eingestellten Mitarbeiters, der noch keinen Kündigungssschutz genoss. Der aber wehrte sich gegen seine Kündigung mit dem Argument, dass der Betriebsrat vorher nicht ausreichend angehört worden sei. Die Richter in der nordrhein-westfälischen Landeshauptstadt sahen dies anders: Wenn ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter in den ersten 6 Monaten seines Arbeitsverhältnisses wieder entlasse, stehe der – mit oder ohne Probezeit – noch nicht unter Kündigungsschutz. Es genüge daher völlig, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat seine Kündigungsentscheidung mitteile und diese auch nur in pauschaler Weise begründe.