Hilfe – Lieferverzug: Wie sag ich es meinem Kunden?

Folgende Frage eines Lesers erreichte uns, vor kurzem: Aufgrund der guten Auftragslage sind derzeit Lieferverzüge bei uns an der Tagesordnung. Ich tue mich wahnsinnig schwer damit, das meinen Kunden klar zu machen. Denn in den vergangenen Jahren galten wir als äußerst zuverlässiges und pünktliches Unternehmen. Wie gehe ich am besten vor?
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Besser verkaufen: Sobald sich ein Lieferverzug anbahnt, empfehle ich Ihnen, dass Sie selbst den Kunden anrufen und ihm dies persönlich mitteilen, auch wenn es schwer fällt.

Tun Sie es, sobald Sie festgestellt haben, dass Ihr Unternehmen den Lieferzeitpunkt nicht halten kann.

Ein direktes Gespräch wirkt besänftigender als eine E-Mail oder ein „Pro-forma-Fax“.

Sollten Sie den Kunden persönlich nicht erreichen, schicken Sie ihm eine kurze E-Mail: „Sehr geehrter Herr Müller, ich habe versucht, Sie anzurufen.

Ich muss Sie dringend sprechen. Können Sie mich bitte unter … zurückrufen oder mir einfach kurz mitteilen, wann ich Sie am besten erreiche?“

Natürlich: Wenn Sie Ihren Kunden dann erreicht haben, müssen Sie nicht mit „Begeisterungsstürmen“ rechnen.

Aber: Letztendlich wird es Ihr Kunde zu schätzen wissen, dass Sie offen mit der Situation umgehen und das Ruder in die Hand nehmen.

Sie können den Schaden so klein wie möglich halten, … … indem Sie dem Kunden sofort einen anderen Vorschlag machen.

Zum Beispiel indem Sie ihm ein Ersatzprodukt anbieten, Teillieferungen anbieten – oder einfach als Ausgleich für die verspätete Lieferung einen zusätzlichen Service unterbreiten.

Lieferverzug – die rechtliche Seite

Als Lieferant sind Sie nach § 286 des Bürgerlichen Gesetzbuches sofort in Verzug, wenn Sie zu einem fest vereinbarten und auch bestätigten Termin nicht liefern.

Ihr Kunde muss Ihnen in diesem Fall nach § 281 BGB eine angemessene Nachfrist setzen, damit Sie Ihren Lieferverzug wieder gutmachen können: bei Standardartikeln 1–3 Tage, bei Sonderanfertigungen mindestens 1 Woche, so die aktuelle Rechtsprechung.

Läuft die angemessene Nachfrist ab und Sie können immer noch nicht liefern, kann der Einkäufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen, falls er die Ware teurer woanders kaufen musste.

Er kann aber auch weiterhin die Lieferung von Ihnen verlangen, dann aber auch alle durch den Lieferverzug entstandenen Kosten als Schadenersatz von Ihnen einfordern