Ein Leiharbeiter im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung gehört nicht zu Ihrem "Personal"
Wenn Sie in Ihrem Betrieb Personal eines Zeitarbeitsunternehmens einsetzen, ist der Zeitarbeiter nicht „Ihr Mitarbeiter“ im Sinne des Arbeitsrechts. Das bedeutet für Sie, dass Sie keine Arbeitgeberrechte gegenüber diesem Mitarbeiter haben, folglich auch kein generelles Weisungsrecht.
Ausnahmen bei der Arbeitnehmerüberlassung
Einzige Ausnahme: Für die Dauer des Einsatzes überträgt Ihnen der Verleiher das fachliche Weisungsrecht per Weisungsüberlassungsvertrag. Für Sie als Vertreter des entleihenden Unternehmens bedeutet das zweierlei:
1. Der Leiharbeitnehmer ist verpflichtet, Ihren Anweisungen zu folgen, sofern
- sie für den Arbeitseinsatz notwendig sind,
- sie die Grenzen des fachlichen Weisungsrechtsmaßgeblich sind die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten Tätigkeiten und Bedingungen – nicht überschreiten.
2. Der Leiharbeitnehmer ist verpflichtet, Ihren Anweisungen zu folgen, sofern der Verleiher nicht von seinem arbeitgeberseitigen Weisungsrecht Gebrauch macht.
Achtung: Schutz- und Fürsorgepflichten gelten auch bei der Arbeitnehmerüberlassung
Im Gegenzug haben Sie gegenüber dem Leiharbeitnehmer dieselben Schutz- und Fürsorgepflichten wie gegenüber Ihren fest angestellten Mitarbeitern:
- Gemäß § 75 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sind Sie als Entleiher verpflichtet, alle im Betrieb tätigen Personen gleich zu behandeln Gleichbehandlungsgrundsatz). Das bedeutet, dass die soziale Stellung des Zeitarbeiters im Unternehmen nicht von der anderer Mitarbeiter abweichen darf. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn nur die Stammbelegschaft soziale Einrichtungen wie die Kantine benutzen dürfte. Auch wenn bei ansonsten gleicher Tätigkeit z. B. die Reinigung der jeweiligen Arbeitsplätze nur von den Mitarbeitern des Verleihunternehmens verlangt wird, ist das nicht erlaubt.
- Darüber hinaus müssen Sie diskriminierende Handlungen oder Äußerungen aktiv unterbinden sowie entsprechende Maßnahmen und Anordnungen treffen.
- Als Entleiher sind Sie verpflichtet, Gesundheit, Leben und Eigentum des Zeitarbeitnehmers zu schützen. Dazu gehört z. B., dass Sie dafür sorgen müssen, dass der Zeitarbeiter sein Eigentum einschließen kann und die für bestimmte Tätigkeiten notwendige Schutzausrüstung erhält.
- Zu Ihren Aufgaben gehört es auch, den Zeitarbeiter vor Aufnahme der Tätigkeit detailliert über alle spezifischen, arbeitsplatzbezogenen und sicherheitstechnischen Gegebenheiten sowie über entsprechende Präventivmaßnahmen (z. B. Lage der Rettungswege) zu informieren. Wichtig ist, dass Sie die Unterweisung an der Qualifikation und Erfahrung des Mitarbeiters ausrichten. Anschließend muss er in der Lage sein, etwaige Gefahren später weitgehend selbst erkennen und sich entsprechend verhalten zu können (z. B. muss er wissen, an wen er sich in einem Notfall wenden kann).
- Das Zeitarbeitsunternehmen stellt die Grundausstattung wie Arbeitskleidung, Handschuhe und Sicherheitsschuhe zur Verfügung. Für alles, was darüber hinaus im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart ist, z. B. Gehörschutz, Schutzbrille oder Helm, sind Sie als Entleiher zuständig.