Eilig müssen Sie neu disponieren, Teams anders zusammensetzen oder sogar Leiharbeitnehmer engagieren. Das kostet nicht nur Geld, sondern auch Nerven. In vielen Betrieben zählt jede Minute, wenn ein Mitarbeiter sich krank meldet.
Krankheit: Ein Anruf genügt
Sorgen Sie deshalb dafür, dass Ihre Mitarbeiter Sie im Krankheitsfall sofort informieren, damit Sie die notwendigen Maßnahmen in Ihrer Personalplanung treffen können! Ein Anruf von Ihrem Mitarbeiter ist im Krankheitsfall nicht zu viel verlangt.
Krankheit: Das sagt das Gesetz
Nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) sind Ihre Mitarbeiter verpflichtet, Sie bei jeder Arbeitsunfähigkeit unverzüglich zu benachrichtigen. Unverzüglich heißt, dass er sich nach Kenntnis seiner Krankheit ohne schuldhaftes Zögern mit Ihnen in Verbindung setzen muss (§ 121 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Ihr Mitarbeiter ist also verpflichtet, Ihnen selbst oder durch einen Angehörigen gleich zu Arbeitsbeginn über seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit Nachricht zu geben (BAG, Urteil vom 31.08.1989, Az.: 2 AZR 13/89).
Tipp: Melden sich Ihre Mitarbeiter im Krankheitsfall nicht unverzüglich, können Sie dieses Fehlverhalten abmahnen und im Wiederholungsfall sogar kündigen! (BAG, Urteil vom 16.08.1991, Az.: 2 AZR 604/90)
Krankheit: Unverzüglich heißt sofort
Ihrem Mitarbeiter ist nicht vorgeschrieben, wie er Sie von seiner Arbeitsunfähigkeit in Kenntnis setzt. Er kann Sie anrufen, Ihnen ein Fax schicken oder Ihnen eine SMS oder E-Mail schicken! Hauptsache er benachrichtigt Sie so schnell wie möglich!
Beispiel: Post ist nicht schnell genug
Ihr Mitarbeiter Udo I. schickt Ihnen sofort nach dem Arztbesuch den „gelben Schein“ mit der Post zu, ohne Ihnen vorher seine Erkrankung zu melden. Folge: Zu spät. Die normale Post ist nicht der schnellstmögliche Weg, um die Arbeitsunfähigkeit zu melden. Sie können eine Abmahnung aussprechen.
Aber Vorsicht: Zeigt der Mitarbeiter Ihnen seine Arbeitsunfähigkeit verspätet an, können Sie allein deswegen die Entgeltfortzahlung noch nicht stoppen. Wenn Ihr Mitarbeiter an der verspäteten Mitteilung keine Schuld trägt, können Sie ihm ausnahmsweise auch nicht vorhalten, seiner Anzeigepflicht nicht nachgekommen zu sein.
Beispiel: Keine Schuld am Schock
Ralf F. stürzt auf dem Weg zur Arbeit mit seinem Motorroller und zieht sich eine Platzwunde am Kopf zu und ist wegen des Schocks mehrere Stunden nicht ansprechbar. Er ruft Sie erst gegen Abend an und benachrichtigt Sie, dass er voraussichtlich 2 Wochen arbeitsunfähig sein wird. Folge: Die Verspätung können Sie ihm nicht vorwerfen. Ralf F. war wegen des Schockzustandes schuldlos nicht in der Lage sich früher mit Ihnen in Verbindung zu setzen.
Krankheit: „Bin krank“ reicht nicht
Teilt Ihnen ein Mitarbeiter mit, dass er krank ist, müssen Sie sich damit nicht zufrieden geben. Sie können von Ihrem Mitarbeiter verlangen, dass er Ihnen außerdem erklärt, wie lange seine Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich dauern wird (§ 5 Absatz 1 Satz 1 EFZG).
Krankheit: Erst Anruf, dann Arzt
Clevere Arbeitnehmer versuchen sich erfahrungsgemäß mit einer Ausrede um den frühen Anruf in der Firma zu drücken, damit sie morgens nicht so früh aus den Federn müssen. Dies gilt vor allem an Montagen, wenn sich die drohende Krankheit schon am Wochenende „angekündigt“ hat.
Als Arbeitgeber hören Sie dann oft, dass er zuerst zum Arzt habe gehen müssen, um zu erfahren, ob dieser ihn überhaupt „krank schreibt“. Falsch! Ist sich der Mitarbeiter nicht sicher, ob seine Beschwerden für eine Arbeitsunfähigkeit ausreichen, muss er Sie als Arbeitgeber anrufen und Ihnen von dem beabsichtigten Arztbesuch berichten. Erst nachher anzurufen ist definitiv zu spät
Wichtiger Hinweis: Geht die Krankheit des Mitarbeiters in die Verlängerung, das heißt dauert sie länger als in der Ihnen vorliegenden ärztlichen Bescheinigung angegeben, muss Ihr Mitarbeiter sie hiervon ebenfalls unverzüglich in Kenntnis setzen.
Tipp: Schaffen Sie klare und verbindliche Regelung für den Krankheitsfall. Ein entsprechender Hinweis am Schwarzen Brett mit entsprechenden Verhaltensregeln hilft im Krankheitsfall nicht nur Ihnen, sondern auch Ihren Mitarbeitern.
Krankheit: Krank im Urlaub
Für Sie als Arbeitgeber macht es keinen Unterschied, ob Ihr Mitarbeiter zu Hause oder während seines Urlaubs krank wird. Bei einer Erkrankung im Ausland muss der Mitarbeiter seine Arbeitsunfähigkeit ebenfalls unverzüglich anzeigen (§ 5 Absatz 2 EFZG). Zusätzlich muss Ihr Mitarbeiter Ihnen bei einer Urlaubserkrankung auch seine Urlaubsanschrift mitteilen, damit Sie gegebenenfalls Nachforschungen anstellen können.