Diese Vorankündigung soll Ihrem Mitarbeiter ermöglichen, in der arbeitsfreien Zeit seine Arbeitskraft anderweitig einzusetzen.
Mitarbeiterführung: Zu knappe Ankündigungsfrist
Beispiel: Diese Information ist zu knapp bemessen:Sie haben heute früh einen wichtigen Terminauftrag erhalten, der spätestens übermorgen erledigt sein soll. Sie informieren Pia F., die als Abrufarbeitskraft für solche Fälle vorgesehen ist. Pia F. soll bereits morgen an ihrem Arbeitsplatz erscheinen. Sie weigert sich, so kurzfristig zu erscheinen, da die Ankündigung zu kurzfristig ist und die Betreuung ihres Kindes nicht sichergestellt werden kann.
Folge: Sie sind als Arbeitgeber verpflichtet, die Mindest-Ankündigungsfrist von 4 Tagen auch in diesem Fall einzuhalten. Pia F. kann ihren Arbeitseinsatz also mit Recht verweigern.
Mitarbeiterführung: Keine Formvorschriften für Ankündigung
An eine besondere Form ist Ihre Ankündigung übrigens nicht gebunden, das heißt, Sie können Ihren Mitarbeiter mündlich, per Telefon, Fax, E-Mail oder per Brief über seine Arbeitszeiten informieren. Wichtig ist allerdings, dass die Ankündigung Ihrem Mitarbeiter rechtzeitig zugehen muss. (Bei dieser 4-Tage-Frist handelt es sich um Kalendertage, sodass Sie bei der Fristberechnung Sonn- und Feiertage mit berechnen müssen.) Die Übersicht zeigt Ihnen, wie Sie die Fristberechnung unter Berücksichtigung der 4-tägigen Vorlaufzeit durchführen:
Arbeitseinsatz | Tag der Kündigung |
---|---|
Montag | Mittwoch der Vorwoche |
Dienstag | Donnerstag der Vorwoche |
Mittwoch | Freitag der Vorwoche |
Donnerstag | Freitag der Vorwoche |
Freitag | Freitag der Vorwoche |
Samstag | Montag der laufenden Woche |
Sonntag (soweit zulässig) | Dienstag der laufenden Woche |
Der Tag Ihrer Ankündigung wird durch Rückrechnung vom vorgesehenen Einsatztag her bestimmt und selbst nicht mitgerechnet. Fällt der ermittelte Mitteilungstag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so tritt in diesem Fall der vorangegangene Werktag an dessen Stelle.
Mitarbeiterführung: Mindestankündigungsfrist nicht abkürzbar
Wichtiger Hinweis! Diese Mindestankündigungsfrist lässt sich arbeitsvertraglich zum Nachteil Ihres Mitarbeiters nicht abkürzen, § 22 Absatz 1 TzBfG. Eine Möglichkeit der Abkürzung der Mindestankündigungsfrist wird nur per Tarifvertrag eingeräumt, § 12 Absatz 3 TzBfG. Das heißt, Sie sollten Ihren Tarifvertrag überprüfen, ob Ihnen dort das Recht eingeräumt wurde, die Arbeit einseitig auch unterhalb der 4-Tage-Frist abzurufen.