Daraufhin äußerte der Arbeitgeber, er werde zukünftig keine kostenlosen Parkplätze mehr zur Verfügung stellen, wenn es nicht ohne Einigungsstelle zu einer Einigung komme.
Mitarbeiterführung: Betriebsrat sah Behinderung seiner Tätigkeit
Hierin sah der Betriebsrat eine unzulässige Behinderung der Betriebsratstätigkeit und beantragte beim Arbeitsgericht, den Arbeitgeber zur Unterlassung derartiger Aussagen zu verurteilen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hessen gab dem Unterlassungsantrag statt. Die Androhung der Entziehung kostenloser Parkplätze zwinge den Betriebsrat, von der Verfolgung einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit abzusehen. Dies stelle eine Behinderung der unabhängigen Betriebsratsarbeit dar. LAG Hessen, Beschluss vom 31.07.2008, Az.: 9/4 TaBV 24/08
Mitarbeiterführung: Setzen Sie den Betriebsrat nicht unter Druck
Um eine unabhängige Tätigkeit des Betriebsrats zu gewährleisten, beinhaltet § 78 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein Verbot der Behinderung von Betriebsverfassungsorganen. Eine Behinderung meint dabei jede Form von
- Erschwerung,
- Störung oder
- Verhinderung der Amtstätigkeit.
Auch bereits bloße Äußerungen des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat können eine solche Behinderung darstellen. Voraussetzung ist lediglich, dass die Äußerung geeignet ist, den Betriebsrat von der rechtmäßigen Wahrnehmung seiner Mitbestimmungsrechte abzuhalten. Bedenken Sie, dass eine Behinderung nicht nur zu einem Unterlassungsanspruch des Betriebsrats führen, sondern Ihnen als Arbeitgeber gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG auch ein Strafverfahren einbringen kann! Hüten Sie sich daher unbedingt davor, Ihrem Betriebsrat irgendwelche Konsequenzen anzudrohen, falls dieser nicht bei einer bestimmten Angelegenheit einlenke!
Mitarbeiterführung: Unzulässige Drohungen an den Betriebsrat
Lassen Sie sich nie dazu hinreißen, Ihrem Betriebsrat zu drohen. In folgenden Fällen wurden bereits Arbeitgeber zur Unterlassung verurteilt:
- Streichung von kostenlosem Firmenkaffee, weil der Betriebsrat ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren nicht aufgeben will.
- Absage einer Weihnachtsfeier und Zurückstellung einer Sonderzahlung wegen Verweigerung der Zustimmung zur Arbeitszeitverlängerung.
- Ankündigung der Verweigerung einer Lohnerhöhung, bis der Betriebsrat einem Arbeitgebervorschlag zustimme.
- Bekanntgabe von Betriebsratskosten als Ursache mangelnder Finanzen für Fortbildungsmaßnahmen.
- Ankündigung, bei Senkung der Betriebsratskosten das Weihnachtsgeld zu erhöhen.