Wie Sie Twittern verbieten können
Antwort: Erst war es das gute alte Telefon. Dann Handys, E-Mail, SMS und Skype. Jetzt ist es eben Twitter. Je mehr Kommunikationswege Ihren Mitarbeitern am Arbeitsplatz zur Verfügung stehen, umso mehr Missbrauch gibt es. Das gilt auch für Twitter – dem im Internet öffentlich einsehbaren Tagebuch. (Hintergrund: Unter www.twitter.com angemeldete Benutzer können „Tagebucheinträge“ mit maximal 140 Zeichen schreiben, die alle anderen Benutzer dieses Internetdienstes lesen können. Das Verfassen solcher Tagebucheinträge wird als „twittern“ bezeichnet.)
Legen Sie eindeutige Spielregeln für Twitter fest
So viele Vorteile Kommunikationsplattformen wie Twitter oder Facebook vielleicht auch haben, so viele Nachteile haben sie auch: Einerseits verlieren Mitarbeiter, denen Sie auch die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz erlauben, schnell die Kontrolle und twittern mehr, als sie arbeiten. Und das auf Ihre Kosten, denn die Arbeitszeit bezahlen Sie. Andererseits leidet das Image Ihres Unternehmens, wenn z. B. Mitarbeiter täglich twittern, wie denn gerade das Verhältnis zum eigenen Vorgesetzten ist. Und wer will, liest alles mit.
Meine Empfehlung: Legen Sie eindeutige Spielregeln für Ihren Betrieb fest. Dabei hat Ihr Betriebsrat aber nach § 87 Absatz 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein Mitbestimmungsrecht. Am besten ist es, Sie regeln den betrieblichen Umgang mit dem Internet und damit auch mit der modernen Online-Kommunikation in einer Betriebsvereinbarung.
Es geht auch ohne Ihren Betriebsrat
Natürlich können Sie als Arbeitgeber die Nutzung moderner Kommunikationsmittel wie Internet und E-Mail, aber auch von Skype oder Twitter, mit jedem Mitarbeiter individuell im Arbeitsvertrag regeln. Ist die Regelung eine Sache zwischen Ihnen und Ihrem Mitarbeiter, weil der kollektive Bezug fehlt, hat Ihr Betriebsrat bei einer solchen arbeitsvertraglichen Regelung kein Mitspracherecht. Bei der Formulierung im Arbeitsvertrag können Sie sich an der folgenden Vertragsklausel orientieren:
§ … – Internetnutzung
(1) Die Nutzung von Internet und E-Mail sowie aller damit in Zusammenhang stehenden Kommunikationsmittel, wie Skype, Twitter u. Ä. hat ausschließlich zu dienstlichen Zwecken zu erfolgen. Eine private Nutzung der o. g. Kommunikationsmittel ist nicht erlaubt.
(2) Das Abrufen, Anbieten oder Verbreiten von rechtswidrigen Inhalten, insbesondere solchen, die gegen strafrechtliche, datenschutzrechtliche, persönlichkeitsrechtliche, lizenz- oder urheberrechtliche Bestimmungen verstoßen, sowie von politischen, diskriminierenden, diffamierenden oder verfassungsfeindlichen Inhalten ist unzulässig.
(3) Wir weisen darauf hin, dass die Einhaltung dieser Grundsätze durch Einsatz elektronischer Abfragen überprüft wird. Verstöße gegen die vorstehenden Regeln werden rechtlich verfolgt.